Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte werden am 18. Oktober 2025 und jene zum Zwei-Drittel-Stichtag am 7. Februar 2026 erreicht sein (ON 5, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag der Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 15) mit dem Monitum, dass die ihrer Anlassverurteilung zugrundeliegende Tat den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad nicht erreichen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht zutreffend dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots vor Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe (§ 133a Abs 2 StVG), auf welche identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4]), liegen zufolge negativen – in der Schwere der Anlasstat gelegenen – generalpräventiven Kalküls nicht vor.
Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben ( Pieber in WK² StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper aaO § 43 Rz 18).
Dem Strafvollzug liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich ca 50 kg Cannabiskraut brutto, beinhaltend eine Reinsubstanz von ca 255 Gramm Delta-9-THC und 3.350 Gramm THCA, von ** (Thailand) kommend nach Österreich einführte, indem sie das Suchtgift in insgesamt vier Koffern versteckt transportierten und geplant hatten, dieses am selben Tag mit dem Weiterflug nach ** (Deutschland) auszuführen (ON 13).
Mit der Normierung eines Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bringt der Gesetzgeber bei § 28a Abs 4 SMG eine Vorbewertung zum Ausdruck, wonach das Verbrechen des Suchtgifthandels in Ansehung einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 25-fache überschreitenden Menge einen hohen sozialen Störwert aufweist. Die von der Strafgefangenen begangene Tat zeichnet sich insoweit durch einen hohen Unrechtsgehalt aus, als die sogenannte übergroße Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG um das 3,86-fache überschritten wurde. Einer solchen Menge kommt die Eignung zu, eine außerordentliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß herbeizuführen.
Zudem ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass auch Drogenkuriere wie die Strafgefangene einen wesentlichen Bestandteil für das Funktionieren des große Wachstumsraten verzeichnenden, internationalen Suchtgifthandels darstellen.
Eine Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände – der in Deutschland gelegene Bestimmungsort der transportierten Drogen ist insoweit ohne Relevanz - begründet daher in casu den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad der Anlassverurteilung, die einen über die Hälfte hinausreichenden Strafvollzug erfordert, um potentiellen Straftätern, die sich aufgrund der Verdienstmöglichkeiten zu gleichartigen Taten bereit finden könnten, durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Suchtmitteldelinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben, dabei auf Kosten der Gesundheit anderer agierende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Dieser Einschätzung vermag die Strafgefangene mit ihrem Beschwerdevorbringen, welches im Übrigen im Wesentlichen mit spezialpräventiven Erwägungen argumentiert (Unbescholtenheit, geringfügig über 21 Jahre liegendes Alter [vgl aber auch RIS-Justiz RS0091270]), nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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