JudikaturOGH

RS0007737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben.

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