RS0007737 – OGH Rechtssatz
Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben.