Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH i.L. , vertreten durch den Liquidator B*, und 2. B* , beide p.A. **, wider die beklagten Parteien 1. Mag. C* , **, und 2. DDr. D* , **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, hier wegen Verfahrenshilfe, über die Rekurse der zweitklagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.09.2025, **-14, und vom 17.09.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Erstklägerin wurde am 18.03.2025 im Firmenbuch gem § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Bis dahin war der Zweitkläger deren Liquidator. Die Erstklägerin war Bestandnehmerin verschiedener Flächen in einem als „E*“ bekannten Areal an der ** und betrieb dort mehrere Lokale. Der Zweitkläger war Eigentümer der dort befindlichen Aufbauten. Aufgrund zahlreicher anhängiger Aufkündigungs- und Räumungsverfahren beabsichtigte der Zweitkläger die teilweise strittigen Rechte und die Anlagen an der „E*“ zu verkaufen. Ein wesentliches Kriterium für einen potentiellen Käufer waren aus Sicht des Zweitklägers gute Beziehungen zur Stadt F*, weil diese als Verpächterin den neuen Pachtverträgen zustimmen musste. Es kam zum Kontakt mit dem Erstbeklagten, einem Immobilienentwickler mit sehr guten Kontakten zur Stadt F*, der Interesse daran hatte, die Rechte an der „E*“ zu erwerben, diese unter Einbeziehung weiterer Flächen zu entwickeln und einen neuen Stadtteil zu schaffen. Er war nicht an den auf der „E*“ vorhandenen Aufbauten interessiert, sondern vorrangig an den Pachtrechten als Gesamtheit und deren Verwertung, was er gegenüber dem Erstkläger auch klar kommunizierte. Um dem Erstbeklagten eine bessere Verhandlungsposition gegenüber der Stadt F* zu verschaffen, schlossen die Parteien im Rahmen der Verhandlungen über den Kaufvertrag vorweg im Wege einer Option einen befristeten Pachtvertrag. Die letztlich ausverhandelten Call-Optionsverträge sahen als Optionsverpflichtete den Zweitkläger und die Erstklägerin und als Optionsberechtigte die G* GmbH vor, eine reine Projektgesellschaft der H* Unternehmensgruppe. Der Zweitbeklagte war treuhändiger Gesellschafter und Geschäftsführer der G* GmbH, entfaltete für diese jedoch keinerlei Tätigkeit. Der Call-Optionsvertrag wurde am 20.03.2015 durch den Zweitkläger im eigenen Namen und als Vertreter der Erstklägerin sowie durch den Erstbeklagten als Vertreter der G* GmbH unterfertigt. Mit Schreiben vom 16.04.2015 übte die G* GmbH, vertreten durch den Erstbeklagten, die eingeräumte Option aus. Mit E-Mail vom 20.04.2015 widerrief der Erstkläger den Call-Optionspachtvertrag, was die G* GmbH bzw. der Erstbeklagte im Hinblick auf die bereits ausgeübte Option nicht akzeptierten. Am 05.05.2015 schloss die G* GmbH, vertreten durch den Erstbeklagten, einen Unterpachtvertrag mit der I* Gesellschaft mbH ab. Über Auftrag der Unterpächterin wurden die dem Zweitkläger gehörenden Aufbauten auf der „E*“ abgerissen und eine schwimmende Diskothek auseinander geschnitten und an Land gelagert. Der Pachtvertrag des Zweitklägers und der Erstklägerin mit der G* GmbH endete am 31.01.2016. Der Erstbeklagte hat dem Zweitkläger und der Erstklägerin nie zugesagt, irgendeine Haftung für sich persönlich, für die G* GmbH oder für den Zweitbeklagten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verträgen und den Vorgängen zu übernehmen. Am 19.09.2019 wurde über das Vermögen der G* GmbH ein Konkursverfahren eröffnet.
Die Erstklägerin begehrte im Verfahren ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Vorprozess) von den Beklagten die Zahlung von 1,370.000,-- s.A. und der Zweitkläger die Zahlung von EUR 1,475.000,-- s.A. Sie brachten vor, dass die G* GmbH die Pachtoption nur für den Fall ausüben hätte dürfen, dass die politische Partei J* die Pachtobjekte über eine einmalige Pachtzahlung von EUR 400.000,-- aufgreife, in jedem Fall aber nur dann, wenn die sonst ortsübliche Pacht von EUR 250.000,-- (für den Zeitraum April bis Ende 2015) im Voraus bezahlt würde. Durch die Ausübung der Option und in dem die Pachtrechte in Subpacht weitergegeben worden seien, ohne Pachtzinse zu lukrieren, habe sich die G* GmbH vertrags- und rechtswidrig verhalten und einen Schaden von EUR 250.000,-- verursacht. Aufgrund des Pachtvertrages schulde sie die Pacht, durch die Weigerung der Rückstellung und die Zerstörung der Gebäude und Fahrnisse sei ein weiterer Schaden entstanden. Der Erstbeklagte sei faktischer, der Zweitbeklagte handelsrechtlicher Geschäftsführer der G* GmbH gewesen. Die Beklagten würden neben der G* GmbH solidarisch für den verursachten Schaden haften. Die Beklagten hätten die Zerstörungshandlungen angeordnet und geduldet, sie hätten die Kläger in Irrtum geführt und sich bereichert. Der Vertrag zwischen den Klägern und der G* GmbH sei nur zum Schein abgeschlossen worden, die Beklagten hätten von vornherein vorgehabt alles abreißen zu lassen und niemals redliche Pächter oder Käufer zu sein. Zudem hätten die Beklagten ihre persönliche Haftung zugesichert. Sie seien dem Pachtvertrag der G* GmbH in mündlichen Nebenabreden beigetreten und hätten als Entscheidungsträger der G* GmbH die Zerstörung und Verbringung der Anlagen untersagen können und müssen.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und brachten zusammengefasst vor, der Pachtvertrag zwischen der G* GmbH und den Klägern sei rechtswirksam zustande gekommen. Außerhalb des Vertrages habe es keine rechtsverbindlichen Zusagen gegeben. Die G* GmbH sei nicht verpflichtet gewesen, Investitionen in den Pachtgegenstand vorzunehmen, den Pachtgegenstand betreffende Kosten zu tragen, den Pachtgegenstand in einem bestimmten Zustand zu erhalten oder in einem solchen zurückzustellen. Die Zulässigkeit der Unterbestandgabe sei ausdrücklich vereinbart worden, ebenso das Recht, Veränderungen am Pachtgegenstand vorzunehmen und desolate oder abgebrannte Hütten bzw. Gebäude abzutragen und zu entsorgen. Die Unterpächterin habe alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des Pachtgegenstandes übernommen und sei ab dem Beginn des Unterpachtverhältnisses bis zu dessen Beendigung ausschließlich für alle Vorgänge auf den unterverpachteten Flächen verantwortlich gewesen.
Am 28.04.2025 brachten die Kläger eine Wiederaufnahmsklage ein und beantragten zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Sie brachten vor, im Verfahren ** des Bezirksgerichtes Donaustadt sei am 31.03.2025 ein Urteil ergangen und zugestellt worden, aus dem sich ergebe, dass der Erstbeklagte darüber Bescheid gewusst habe, dass die Unterpächterin (= die I* Gesellschaft mbH) die Intention gehabt habe, alle Betriebe abzureißen. Dies habe der Erstbeklagte im wiederaufzunehmenden Verfahren noch bestritten. Es liege ein Gerichtsbetrug vor, weil sich mehrere Personen verabredet hätten, um den ZRS Richter in die Irre zu führen und ein für diese Personen positives Urteil zu erschleichen. Durch den neuen Beweis sei nun belegt, dass es keinen echten Pachtwillen von Seiten der Beklagten betreffend des Pachtgegenstandes gegeben habe und dass der Erstbeklagte die Kläger in den Irrtum geführt habe, die davon ausgegangen seien, dass der Fortbestand des Pachtgegenstandes zusichert worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2025 wies das Erstgericht den Antrag des Zweitklägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Abweichende Urteilsfeststellungen in einem nachfolgenden Zivilprozess könnten grundsätzlich keine Wiederaufnahme rechtfertigen; es könnte dies nur eine – zu einer solchen Feststellung führende – abweichende Aussage einer Partei oder eines Zeugen im nachfolgenden Prozess, allerdings auch nur unter gewissen Voraussetzungen. Hier berufe sich der Zweitkläger ausdrücklich auf konkrete Urteilsfeststellungen im nachfolgenden Prozess; solche stellen aber keinen Anlass für eine Wiederaufnahmsklage dar. Schon aus diesem Grund sei die angestrebte Prozessführung offenbar aussichtslos. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Zweitkläger auch auf die zu diesen Feststellungen führende Aussage des Erstbeklagten im Folgeprozess berufe, sei die in Aussicht genommene Prozessführung als aussichtslos und mutwillig zu beurteilen, weil nicht dargelegt werde, inwiefern sich in beiden Verfahren in einem wesentlichen Punkt unterschiedliche Aussagen ergeben hätten. Weiters sei die Klage offenkundig verspätet, weil sie binnen 4 Wochen ab Bekanntwerden der Aussage (und nicht ab Urteilszustellung) einzubringen gewesen wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Zweitklägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sichtlichen Antrag, die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen. In seinem Rechtsmittel beantragte der Zweitkläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rekurses gegen den Beschluss vom 02.09.2025.
Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 17.09.2025 wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, der Zweitkläger habe bereits einen Rekurs erhoben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Zweitklägers mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 02.09.2025
1. Mängelrüge
Der Rekurswerber rügt, dass das Erstgericht trotz seines Antrages den Akt ** des Bezirksgerichtes Donaustadt nicht beigeschafft hat. Ein Verfahrensmangel kann jedoch nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte, was grundsätzlich vom Rechtsmittelwerber dazutun ist (RS0116273 [T1]). Da die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels weder behauptet wird, noch offenkundig ist, liegt kein Verfahrensmangel vor.
2. Aktenwidrigkeit
Der Rekurswerber meint, der Entscheidung hafte eine Aktenwidrigkeit an, weil das Erstgericht die Aussage des Erstbeklagten im Vorprozess unrichtig wieder gegeben habe. Ein Eingehen auf diesen Punkt des Rekurses ist entbehrlich, weil das Rekursgericht seiner Entscheidung die durch den Akteninhalt gedeckte Aussage des Erstbeklagten zu Grunde legt (vgl Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 503 ZPO Rz 20).
3. Rechtsrüge:
3.1. Gemäß § 63 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterließe, insbesondere wenn sie sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein auf den Prozess einlässt. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 63 ZPO E 51, 58 mwN).
3.2. Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen (RS0132287). Erfolgsaussichten hat eine solche Wiederaufnahme erst dann, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die zu einer wesentlichen Änderung der Beweiswürdigung geführt hätten ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 530 ZPO Rz 75). Auf diesen, bereits vom Erstgericht zutreffend hervorgehobenen, Umstand geht der Rekurs nicht ein. Die Wiederaufnahme könnte daher nicht auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Urteils des Bezirksgerichtes Donaustadt gestützt werden.
3.3. Geht man zugunsten des Rekurswerbers davon aus, dass sich die Wiederaufnahmsklage auch auf die Aussage des Erstbeklagten vor dem Bezirksgericht Donaustadt stützt, ist die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage verfristet. Nach § 534 Abs 1 Z 4 ZPO wäre die Klage binnen 4 Wochen ab Bekanntwerden der Aussage des Erstbeklagten einzubringen gewesen. Gemäß § 538 Abs 2 ZPO sind die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist des § 534 ZPO ergibt, vom Kläger auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Gelingt dies dem Kläger nicht, dann ist die Klage als verspätet zurückzuweisen ( Jelinek in Fasching/Konecny 3 § 538 ZPO Rz 25). Nach dem Vorbringen des Zweitklägers wurde ihm das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt am 31.03.2025 – und damit exakt 4 Wochen bevor er die Klage einbrachte – zugestellt. Daraus folgt zwingend, dass die Aussage des Erstbeklagten vor dem Bezirksgericht Donaustadt vor diesem Tag erfolgte und dem Zweitkläger oder seinem Vertreter – dessen Wissen zuzurechnen ist (vgl RS0044635 [T2]) – bekannt wurde. Etwas anderes behauptet der Rekurswerber auch in seinem Rechtsmittel nicht. Eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ist daher schon aufgrund der offenkundigen Verfristung als aussichtslos und mutwillig anzusehen.
3.4. Der Rekurswerber wendet sich sichtlich auch dagegen, dass das Erstgericht die in erster Instanz zitierten Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO nicht geprüft hat. Der Zweitbeklagte habe darüber getäuscht, dass er gar nicht vorgehabt habe, Pachteinnahmen zu lukrieren. Im Wissen dieser Täuschungsabsicht seien die beiden Verträge als nichtig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand des Rekurswerbers zu sehen, wonach die Aussage des Erstbeklagten im Vorprozess durch das Erstgericht unrichtig zitiert worden sei.
3.5. Der Erstbeklagte gab im Vorprozess zur Frage seines Wissens der Intention der Subpächterin an (ON 57, S 5), er wäre davon ausgegangen, dass sie sich als Unternehmung der Stadt F* an die Gesetze und an den Vertrag halte. Nach dem Vertrag durften desolate oder abgebrannte Hütten jedoch abgerissen werden. Weiters gab der Erstbeklagte auch an (Seite 2), seine Absicht sei es gewesen, die Pachtrechte unter Einbeziehung weiterer Flächen zu entwickeln und einen neuen Stadtteil zu schaffen (Seite 2), und es ihm nicht darum gegangen sei, einzelne desolate Gebäude zu erwerben, sondern darum, die Pachtrechte als Gesamtheit zu erwerben (Seite 6). Damit in Einklang steht die vom Rekurswerber zitierte, auch auf der Basis der Aussage des Erstbeklagten, getroffene Feststellung des Bezirksgerichtes Donaustadt, wonach die Subpächterin die desolaten Bestandobjekte beseitigen wollte und sie kein Interesse daran hatte, auf der Anlage ein Unternehmen zu betreiben oder diese weiter zu verpachten. Der Wiederaufnahmsgrund der falschen Beweisaussage setzt voraus, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des § 288 StGB erfüllt sind ( G. Kodek aaO § 530 ZPO Rz 18). Abgesehen von dem Umstand, dass der Erstbeklagte im Vorprozess nicht beeidet wurde und daher schon aus diesem Grund nicht tatbildlich iSd § 288 Abs 2 StGB handeln konnte, ist zwischen den beiden Aussagen kein substantieller Unterschied zu erkennen. Damit gelingt es dem Rekurswerber nicht schlüssig darzulegen, dass der Erstbeklagte im Vorprozess falsch ausgesagt hat. Auch andere Straftaten wurden damit nicht schlüssig behauptet, sodass die Wiederaufnahmsklage auch in diesem Punkt als offenbar aussichtslos und mutwillig erscheint.
Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag damit zu Recht abgewiesen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 17.09.2025
1. Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht keine Anwaltspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO). In Verfahren ohne Anwaltszwang soll schon aufgrund der möglichst weitgehenden Einschränkung der Belastung des Anwaltsstandes durch Verfahrenshilfevertretungen die Beigebung eines Rechtsanwaltes die Ausnahme bleiben (EFSlg 132.178; EFSlg 111.980; EFSlg 120.969; EFSlg 105.674). Auch wenn der Vorprozess ein komplexes Verfahren war, gilt dies für das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage nicht. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages erfolgte schon aus diesem Grund zu Recht.
2. Darüber hinaus hatte der Zweitkläger gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfenantrag bereits einen Rekurs eingebracht, über den mit dieser Entscheidung endgültig entschieden wird. Entgegen der im Rekurs geäußerten Rechtsansicht wären Ergänzungen des Rekurses durch einen zu bestellenden Verfahrenshelfer aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht zulässig gewesen (vgl RS0100170 [T3]; RS0041666).
Auch diesem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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