JudikaturOGH

RS0017118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2025

Anders als beim Erfüllungsanspruch selbst, der die Errichtung eines Hauses und damit eine unteilbare Leistung beinhaltet, die nur der Gesamtheit der Wohnungseigentümer dieses Hauses zusteht, ist der an seine Stelle getretene Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen.

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