1Ob1/22m—OGH Entscheidung
25. Januar 2022
…im Sinn einer übermäßigen Inanspruchnahme der dienstbaren Sache – liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (RS0097856 [T9, T12]; RS0016368 [T14]; RS0011720 [T16]), wovon das Berufungsgericht ausging, weil die Quelle der Kläger, die unter anderem auch das dienende Gut mit Wasser versorgt, von (zunehmender) Wasserknappheit…