Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
…eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0039202; RS0038964). Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten…
…als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RS0038964; vgl auch RS0032654). Klagegrund der Servitutenklage (der actio confessoria) ist (schon) jede Bestreitung des Servitutsrechts ( Hofmann in Rummel , ABGB 3 § 523 Rz …
…eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS Justiz RS0039202; RS0038964). Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen stellt die Bejahung des rechtlichen Interesses jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar (RIS-Justiz RS0039224). Die außerordentliche Revision…
…liegt dann vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird (RIS-Justiz RS0038964). Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist hingegen nicht gegeben, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (RIS…
…Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (1 Ob 91/19t mwN; allgemein zum Feststellungsintersse: RS0038964; vgl auch RS0032654). Der Servitutsberechtigte ist nicht nur dann zur Klage berechtigt und das Feststellungsinteresse ohne weiteres zu bejahen, wenn der beklagte Servitutsverpflichtete den Bestand…
…liegt dann vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird (RIS Justiz RS0038964). Es ist dann zu bejahen, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können, so etwa dann, wenn der Bestand eines Rechts bestritten…
…zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS Justiz RS0038964). Das Feststellungsinteresse ist auch schon in dem Fall gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies…
…Umfang eines Rechts kann durch die Rechtskraftwirkung eines – allenfalls über Antrag gemäß § 236 Abs 1 ZPO ergangenen – Feststellungsurteils beseitigt werden (RS0038964). Einer Klage des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der von ihm eingewendeten Dienstbarkeit wäre auch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegengestanden: 4.1 Die Streitanhängigkeit ist…
…der Rechtsprechung vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird (RIS Justiz RS0038964). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien…
…zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0038964). Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem…
…zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0038964; RS0032654). Klagegrund der Servitutenklage ist jede Bestreitung des Servitutsrechts ( Hofmann in Rummel ABGB 3 § 523 Rz 6) und zwar auch dann, wenn – wie…
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