JudikaturLG Klagenfurt

1R8/12i – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in *****, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Frimmel / Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in *****, wegen Feststellung (€ 500,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach vom 3. Oktober 2011, 1 C 6/11z-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreterin binnen 14 Tagen die mit € 188,02 (darin € 31,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt übersteigt nicht € 5.000,--.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Berufungsausführungen wird noch folgende Begründung beigefügt:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp des OGH genügt zur Bejahung des Feststellungsinteresses iS des § 228 ZPO bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; vgl 2 Ob 162/05w) auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 83/09h mwN; RIS-Justiz RS0038976). Unabhängig davon, ob der Kläger bereits in der Lage wäre, einzelne aus dem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten entstandene, vermögensrechtliche Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen, gilt, dass eine solche Möglichkeit die Feststellungsklage dann nicht hindert, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch noch nicht erschöpft ist (RIS-Justiz RS0039021). Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0038964). Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0038915).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger durch den Schlag des Beklagten ein akutes, einen Tinnitus auslösendes Lärmtrauma erlitt. Auf Grund dieses Geschehens, das durch medizinische Maßnahmen nicht behandelbar ist, bestehen jedoch ua Einschlafprobleme, weshalb der Kläger zeitweise Schlaftabletten einnimmt. Schon daraus ergibt sich, dass der Eintritt von Spätfolgen nicht auszuschließen ist; insoweit liegt also der gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

Schon der Umstand, dass der Kläger zeitweise Schlaftabletten einnimmt, impliziert derzeit nicht bezifferbare, in Zukunft geltend zu machende vermögensrechtliche Ansprüche des Klägers.

Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungsfolgen war der Wert des Entscheidungsgegenstandes als mit € 5.000,-- nicht übersteigend festzusetzen.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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