JudikaturOGH

3Ob200/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Frysak Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, und die ihr beigetretene Nebenintervenientin H*****, vertreten durch Proksch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2016, GZ 16 R 107/16x 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit

liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen. Allfällige Fehler bei der

Wiedergabe von

Parteivorbringen begründen hingegen von vornherein keine

Aktenwidrigkeit (RIS Justiz RS0043203 [T9]). Die

unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder gänzliche Übergehung von Parteivorbringen im Berufungsurteil kann jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung nach sich ziehen (RIS Justiz RS0041814 [T8]).

2. Für den Kläger wäre allerdings auch dann nichts zu gewinnen, wenn man sein Vorbringen im Schriftsatz ON 10 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts so verstünde, dass er damit die (zumindest schlüssige) Zustimmung aller Miteigentümer zur „Erklärung“ Beilage ./D (= Beilage ./II) behauptet habe:

Der „Erklärung“ ist nämlich nur zu entnehmen, dass (erst) in einer künftigen Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag (ua) festzulegen sei, dass die Nebenintervenientin ihre Rechte an den als Superädifikat bezeichneten Baulichkeiten (mit Ausnahme des Mietrechts und des Rechts auf Forderung einer Ablösesumme für den Fall, dass sie sie nicht zehn Jahre lang nutzen könne) an die Vermieter abtrete.

Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausginge, dass darin bereits ein – von den Vermietern schlüssig angenommenes – Angebot der Nebenintervenientin läge, den Vermietern das Eigentumsrecht am Superädifikat zu übertragen, wäre er (als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Vermieter) aufgrund dieser Vereinbarung noch nicht Eigentümer der Liegenschaft samt allen darauf errichteten Baulichkeiten, also auch jenen, die die Nebenintervenientin an die Beklagte verkauft hat. Die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Superädifikat kann nämlich nicht durch Zeichen oder Erklärung erfolgen, sondern nur durch Urkundenhinterlegung, und zwar auch dann, wenn das Eigentum am Superädifikat auf den Eigentümer des Grundes übergehen soll, auf dem der Überbau errichtet wurde (RIS Justiz RS0011244 [T1]).

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