Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf die betreibende Gläubigerin "übergegangen" sei.
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