Die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO ist nur aus dem angeführten Grunde (§§ 7 Abs 2, 9 EO) berechtigt, nicht aber, wenn bei der Exekutionsbewilligung sonstige Grundsätze des § 7 EO verletzt wurden und aus diesem Grund Einwendungen nach § 36 EO erhoben werden.
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