JudikaturOGH

RS0028876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2006

Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.

Rückverweise