RS0033566 – OGH Rechtssatz
Der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger hat - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, dass a) die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand.