JudikaturOGH

RS0038968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2024

Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird (5 Ob 145/71). Es genügt dabei, dass der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird.

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