9Ob91/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH Co KG, *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V* regGenmbH, und 2. J* S*, beide vertreten durch Holter-Widfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2018, GZ 1 R 118/18y 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 228 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger hat das rechtliche Interesse darzutun (RIS Justiz RS0037977 [T1]). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0039177 [T1]).
Die Klägerin bestreitet in ihrer außerordentlichen Revision die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, das Hauptfeststellungsbegehren sei nicht ausreichend individualisiert (vgl RIS Justiz RS0037437) und daher abzuweisen, nicht.
Aber auch die Abweisung des Eventualfeststellungsbegehrens, gerichtet auf die Feststellung der Haftung der Beklagten (die Erstbeklagte als Bestandnehmer) für sämtliche Schäden, soweit diese laut bestimmten (im Klagebegehren näher aufgelisteten) Mängeln in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Unterlassung der Instandhaltungspflichten nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrag stünden, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist zu verneinen, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Erreichung desselben Ziels zur Verfügung steht oder wenn er bereits die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten („Subsidiarität der Feststellungsklage“), insbesondere also, wenn er seinen Anspruch mit gleichem Rechtsschutzeffekt bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS Justiz RS0038817 ua). Dass bloße Schwierigkeiten, einen bereits eingetretenen Schaden zu beziffern, für sich genommen kein Feststellungsbegehren zu rechtfertigen vermögen (RIS Justiz RS0038849 [T17]), bestreitet die Klägerin ebenfalls nicht. Dies trifft auch auf die Behauptung der Klägerin zu, die Beklagten würden ihr als Bestandgeberin den Zutritt zum Bestandobjekt verwehren, weshalb sie die Schäden nicht begutachten lassen könne.
Richtig ist, dass das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO auch dann gegeben ist, wenn der Bestand des streitigen Rechts vom Gegner bestritten wird (RIS Justiz RS0038968). Abgesehen aber davon, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Interesse an der begehrten (Eventual )Feststellung gar nicht darauf gestützt hat, ist dies auch nicht der Fall. Die Erstbeklagte bestreitet nicht ihre vertraglichen Instandhaltungspflichten „insgesamt“, sondern gesteht zu, dass sie aufgrund des Bestandvertrags verpflichtet ist, den Zustand des Bestandobjekts unter Berücksichtigung der normalen Abnützung, so wie zu Beginn des Bestandsverhältnisses, zu erhalten und das Objekt bei Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen. Die Erstbeklagte bestreitet lediglich, ihren Instandhaltungspflichten aus dem Bestandvertrag nicht (ausreichend) nachgekommen zu sein und dadurch die von der Klägerin behaupteten Mängel am Bestandobjekt verursacht zu haben.
Wird hingegen die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus (RIS Justiz RS0038949 [T1]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0040838 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen seien im Anlassfall nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich vermute, die Erstbeklagte werde (weiterhin) die Instandhaltungspflicht verletzen und die Rückstellung des Bestandgegenstands werde nicht in einem Zustand erfolgen, der der vertraglichen Vereinbarung entspreche, ist nach der Lage des Falls nicht zu beanstanden. Daher sind auch die Revisionsausführungen der Klägerin, es bestehe schon aufgrund der Verletzung der vertraglichen Instandhaltungspflichten durch die Erstbeklagte die „evidente“ Gefahr, dass sich der Zustand des Bestandobjekts fortlaufend verschlechtere und dass die bereits vorhandenen Mängel und Schäden noch größer werden, zur Darlegung der Zulässigkeit des Eventual-feststellungsbegehrens nicht zielführend.
Nur wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hätte, läge ein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmender Mangel des Berufungsverfahrens vor (RIS Justiz RS0043051). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf der Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).