RS0089001 – OGH Rechtssatz
Der (bedingt) vorsätzlich handelnde Täter muß die Tatbestandsverwirklichung in die Grundlage seines Handlungsentschlusses einbezogen haben. Es reicht nicht aus, daß der Täter die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung bloß in Kauf genommen, das heißt (nur) bewußt daran gedacht hat. Vielmehr muß er den in Rechnung gestellten ("einkalkulierten") Taterfolg ernstlich für möglich gehalten und sich mit dem allfälligen tatsächlichen Eintritt desselben - sei es, weil er ihn billigte, sei es, weil er aus bewußter Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut handelte - innerlich abgefunden haben.