Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und die Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst.
Rückverweise
…tritt die Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das Stadium vor Ablieferung zurück, sodass dem Besteller neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl RS0018739 ; RS0018921 [T7]). Die neue Gewährleistungsfrist beginnt dann erst mit der Vollendung der Verbesserung oder nachdem feststeht, dass die zugesagte Verbesserung nicht erfolgen wird ( RS0018762 [T1…
… 1. 2014 getroffenen Vereinbarung nicht zum Vorwurf gemacht werden. 2.4. Aus dieser Vereinbarung resultiert grundsätzlich ein neuer Erfüllungsanspruch der Beklagten (RIS Justiz RS0018739). Einen solchen machen sie allerdings nicht geltend. Vielmehr haben sie aus der Nichterfüllung der Zusage der Klägerin lediglich abgeleitet, dass ihnen ein weiterer Verbesserungsversuch nicht…
…“ Gerade eine Zahlungszusage legt die Möglichkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses nahe (vgl etwa 7 Ob 257/06d; zur Zusage der Mängelbehebung RIS Justiz RS0018739, RS0032617). 2.1. Im Rahmen eines konstitutiven Anerkenntnis kommt ein Feststellungsvertrag zustande (2 Ob 133/78 = SZ 51/176; 3 Ob…
…Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst (RIS Justiz RS0018739). Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt…
…durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0102059). 2. Die Revisionswerberin argumentiert im Wesentlichen, die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspreche dem Rechtssatz RIS Justiz RS0018739, insbesondere den Entscheidungen 9 Ob 91/04d und 3 Ob 70/15p. Allenfalls sei die Vereinbarung vom 4. 8. …
…Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst (RS0018739). Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt…