JudikaturOGH

6Ob168/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Andrea D*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dejan D*****, vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen einstweiligem Ehegattenunterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Juli 2015, GZ 3 R 193/15b 19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung sprach das Erstgericht der klagenden und gefährdeten Partei für Februar 2015 178,75 EUR, für März 2015 147,42 EUR und ab 1. 4. 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im streitigen Verfahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 444,81 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Das nur vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass es das Unterhaltsbegehren und den Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von 1.000 EUR abwies. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Dagegen erhob die klagende und gefährdete Partei ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, dass das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig:

Das Rekursgericht hat zutreffend keinen Bewertungsausspruch gesetzt (RIS Justiz RS0042432), weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl RIS Justiz RS0122735 [T8]). Der Streitwert bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der begehrten Jahresleistung (RIS Justiz RS0042366). Zusätzlich begehrter rückständiger Unterhalt erhöht den Streitwert nicht (RIS Justiz RS0103147). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt somit 16.013,16 EUR (444,81 EUR mal 36). Selbst unter Hinzurechnung des abgewiesenen Prozesskostenvorschusses von 1.000 EUR (vgl RIS Justiz RS0013486 [T3]) übersteigt der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht.

Damit übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR. In diesem Fall ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat. Eine Partei kann dann lediglich einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig den ordentlichen Revisionsrekurs ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem derartigen Fall die funktionelle Entscheidungskompetenz, solange das Rekursgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS Justiz RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T8]).

Das Erstgericht wird daher die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Rückverweise