In der Behauptung, es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Nachteil der Angeklagten verletzt worden, kann im Hinblick darauf, daß es sich bei diesem Grundsatz um keinen für das materielle Strafrecht, sondern nur für das Strafverfahren gültigen Grundsatz handelt, der übrigens das richterliche Recht der freien Beweiswürdigung (§ 258 StPO) nicht berührt, keine gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gelegen sein.
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