Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nemanja K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2018, GZ 82 Hv 180/17s 65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nemanja K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Oktober 2017 in Wien (US 4) dadurch, dass er die Umgebung beobachtete und Aufpasserdienste leistete, zur strafbaren Handlung des Nebojsa J***** beigetragen, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 499,1 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 13,54 Gramm Acetylcodein, 223,6 Gramm Heroin und 4 Gramm Monoacetylmorphin, zwei verdeckten Ermittlern des Bundeskriminalamts um 13.000 Euro überließ.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten auf einen Beitrag zur Überlassung einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (US 5) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete das Schöffengericht diese aus dem „objektiven Geschehensablauf“, insbesondere dem auffälligen Verhalten des (die Übergabeörtlichkeit längere Zeit beobachtenden) Angeklagten und den Annahmen ab, dass die Anwesenheit eines Aufpassers bei Übergabe einer kleinen Suchtgiftmenge nicht zu erwarten wäre, es sich um ein im Vorhinein geplantes Geschäft unter Mitwirkung mehrerer Personen handelte und dem Angeklagten von den unbekannten Auftraggebern weitere Details der Übergabemodalitäten mitgeteilt worden seien (US 8 f). Dass aus den von der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnissen, nämlich Passagen der Aussagen der Zeugen Nebojsa J*****, Hannes P***** und des anonymen Zeugen, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den Nichtigkeitsgrund hingegen nicht her (RIS Justiz RS0099455).
Mit den Einwänden, der Angeklagte habe immer bestritten, etwas mit der Suchtmittelübergabe zu tun gehabt zu haben, er sei nicht immer von den observierenden Polizisten gesehen worden, das Beweisverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit das Wissen des Angeklagten um die überlassene Suchtgiftmenge ergeben, es würden sich aufgrund der Feststellungen und des durchgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken ergeben, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat auch wirklich begangen hat, er wäre daher im Zweifel freizusprechen gewesen, orientiert sich die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht am Urteilssachverhalt (US 4 f; RIS Justiz RS0099810, RS0098325).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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