JudikaturOGH

RS0014704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. Es handelt sich hiebei keineswegs um die Anwendung der Irrtumsregeln des § 871 ABGB., da diese die Anfechtung eines zustandegekommenen Vertrages betreffen, also einen vorausgegangenen Konsens voraussetzen, der bei einem versteckten Dissens fehlt. Betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt (hier das Bestandobjekt), so konnte ein Vertrag von Anfang an nicht zustande kommen (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S. 240, Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil S. 186, Klang, Kommentar, 2. Aufl., IV/1 S. 97).

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