Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 6. März 2025, Hv*-40, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Humer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der am ** geborene A* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB (1.), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB (2.), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3a StGB (für den Zeitraum von Februar 2019 bis 30. November 2023 idF BGBl I 2017/117, für den Zeitraum ab 1. Dezember 2023 in der aktuellen Fassung BGBl I 2023/135 [3.]) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (5.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 207a Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 21,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, sowie zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 26 StGB die sichergestellte Schusswaffe CZ Modell 27 9 mm samt Munition eingezogen und wurden gemäß § 19a StGB das sichergestellte Notebook HP 15-DA0400NG sowie das Mobiltelefon Apple iPhone 15 konfisziert.
Nach dem Schuldspruch hat bzw habe A* in Unterschaden und anderorts
1. zwischen 6. März 2024 und 6. Mai 2024 in mehreren Angriffen den am ** geborenen B* durch die via WhatsApp übermittelten Aufforderungen, ein Foto von seinem Penis, sohin eine wirklichkeitsnahe Abbildung der nackten Genitalien und Schamgegend von sich anzufertigen und an ihn zu übermitteln, zur Herstellung und Überlassung von bildlich sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 StGB) zu bestimmen versucht, wobei es ihm darauf angekommen ist, dass es sich bei diesen Fotos um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen dieser Körperregionen handelt, die seiner sexuellen Erregung dienen;
2. zumindest ab 1. Dezember 2023 bis zur Hausdurchsuchung durch Beamte der PI C* am 6. Mai 2024 in Unterschaden bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person, einer unmündigen Person an sich selbst oder einer unmündigen Person an einer anderen Person, weiters einer geschlechtlichen Handlung an einer mündigen minderjährigen Person, einer mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person, weiters wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen oder mündigen minderjährigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person oder der unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder einer unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person handelt, wobei es sich jeweils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Abs 4 Z 1, Z 2 sowie Z 3 lit a), sich verschafft und besessen, und zwar die in ON 15.6 mit Nr 2, 3, 4, 6 und 7 angeführten Bilddateien zeigend unmündige und mündige minderjährige Personen bei sexuellen Handlungen wie Handverkehr oder Oralverkehr;
3. ab Februar 2019 bis 5. Mai 2024 im Internet wissentlich auf bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person, einer unmündigen Person an sich selbst oder einer unmündigen Person an einer anderen Person, weiters einer geschlechtlichen Handlung an einer mündigen minderjährigen Person, einer mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder einer mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person, weiters wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen oder mündigen minderjährigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person oder der unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder einer unmündigen bzw mündigen minderjährigen Person an einer anderen Person handelt sowie weiters der Genitalien und der Schamgegend teils unmündiger, teils mündigen minderjähriger Personen, wobei es sich jeweils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Abs 4 Z 1, Z 2 sowie Z 3 lit a und lit b), nämlich die in ON 15.5 gekennzeichneten („x") Bilddateien und Darstellungen (nicht Videos) zugegriffen, indem er unter Eingabe der Suchbegriffe „teen, teen boy, young boys, 12 years, 14 years, boy, girl, teeny, very young“ nach derartigem Material gesucht hat;
...
5. ab einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt etwa im Jahr 2014 bis zum 6. Mai 2024, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine CZ Modell 27 9 mm, unbefugt besessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, mit der er primär einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung des Strafmaßes bei gleichzeitiger Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht begehrt (ON 43). Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragt in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 15. Mai 2025, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Verfahrensrüge moniert der Angeklagte die Abweisung zweier Beweisanträge. In der Hauptverhandlung vom 9. Jänner 2025 habe er die Überprüfung der inkriminierten Lichtbilder bzw der Herkunft der inkriminierten Lichtbilder im Hinblick darauf begehrt, ob es Hinweise gebe, dass die Hersteller (richtig: Darsteller) über 18 Jahre alt seien, weil sich der Angeklagte selbst an derartigen Maßstäben orientiert habe. Diesen Antrag habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 wiederholt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des D* die Internetseite „**“ von einem Sachverständigen überprüft werden möge, ob diese Seiten bei einem Internetauftritt unter anderem darauf verwiesen, dass sämtliche Darsteller oder Mitwirkende über 18 Jahre alt seien und somit nicht unter die Kategorie Kinderpornografie fielen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Gericht ohne medizinische Fachkenntnis und weitere Nachforschungen in seinem Urteil nicht ungeprüft unterstellen dürfe, dass die Darsteller im inkriminierten Datenmaterial nicht unter 18 Jahre waren. Eine Überprüfung des Bildmaterials durch einen Sachverständigen hätte ergeben, dass die besuchten Internetseiten sämtlich einen Hinweis auf die Volljährigkeit der Darsteller getragen hätten. Damit sei die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht gegeben gewesen.
Entgegen dem Vorbringen wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 (ON 39, 10) gestellten Beweisantrags unter Aufrechterhaltung des Beweisantrags aus der Hauptverhandlung vom 9. Jänner 2025 (ON 33, 9) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Zielt ein Antrag auf Beweisaufnahme ab, muss ihm stets das Beweismittel, das Beweisthema, die Behauptung, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis (= Beweisthema) erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, zu entnehmen sein ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 327). Schon diesen Anforderungen genügen die Beweisanträge des Angeklagten, die auf eine Überprüfung der inkriminierten Lichtbilder bzw die Herkunft der inkriminierten Lichtbilder und „ob“ es Hinweise gebe, dass die Hersteller über 18 Jahre alt seien (ON 33, 9), sowie darauf abzielen, die Internetseite „**“ von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen, „ob“ diese Seite bei einem Internet-Auftritt unter anderem darauf verweise, dass sämtliche Darsteller oder Mitwirkende über 18 Jahre alt seien und somit nicht unter die Kategorie „Kinderpornografie“ fielen (ON 39, 10), mit den zutreffenden Einwänden der Oberstaatsanwaltschaft nicht. Abgesehen davon, dass das Beweismittel (Fachgebiet eines Sachverständigen) nicht konkretisiert wurde, begründete der Angeklagte nicht, warum die beantragte Beweisaufnahme das von ihm behauptete Ergebnis erwarten lasse. Die (mehrfache) Verwendung des Wortes „ob“ legt vielmehr nahe, dass es sich um eine reine Erkundungsbeweisführung handelt.
Außerdem sind nur Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, dh eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0118319, RS0116503; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 321). Diesen Konnex zu einer entscheidenden Tatsache stellen die zitierten Beweisanträge aber nicht her, zumal der Ursprung der inkriminierten Dateien, wie die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls mit Recht hervorhebt, nicht bekannt ist (vgl ZV Eder ON 39, 8; AV ON 1.23). Soweit die Berufung implizit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 43, 3) anspricht, bleibt ihr zu erwidern, dass ein über den Beweisantrag hinausgehendes, im Rechtsmittel nachgetragenes Vorbringen unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Ganz abgesehen davon, legt auch dieses Beweisbegehren nicht dar, weshalb ein Facharzt durch das bloße Betrachten eines Bildes, das eine Person zeigt, ohne medizinische Untersuchung eine Altersbestimmung vornehmen können soll, sodass mangels Tauglichkeit des Beweisantrags auch dessen Abweisung keinen Verfahrensmangel begründen kann (11 Os 54/06k). Überdies ist ein Sachverständiger zur Erleichterung der Auswertung vorhandener Beweisergebnisse immer nur dann beizuziehen, wenn diese von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0099536; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 346). Das Alter der auf den inkriminierten Lichtbildern abgebildeten Personen, nämlich deren Minderjährigkeit, ist bei Betrachtung freilich jedermann sogleich erkennbar.
Entgegen den Ausführungen in der Schuldberufung hat das Erstgericht – in gewissenhafter Prüfung der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel – den Gesetzen logischen Denkens entsprechend überzeugend dargelegt, weshalb es die kritisierten Feststellungen auf die Angaben des Zeugen B* sowie die Auswertung der sichergestellten Datenträger stützte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Insbesondere die WhatsApp-Auswertung des Chat-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und B* belegt das hartnäckige und bedrängende Fordern des Angeklagten nach dem „Penis-Foto“ des Minderjährigen sowie den Umstand, dass der Angeklagte von dieser Forderung selbst dann nicht zurücktrat, nachdem der Minderjährige bereits geäußert hatte, dass es ihm nicht mehr gut gehe (ON 6.1, 3), und offensichtlich wurde, dass es sich dabei nicht mehr um einen „Spaß“ handelte (ON 6.1, 4). Daraus konnte das Erstgericht plausibel ableiten, dass auch der Angeklagte erkannte, dass der Zeuge B* sich unter Druck gesetzt fühlte und kein Interesse daran hatte, ein solches Lichtbild zu übermitteln.
Soweit die Berufung zu den Schuldspruchfakten 2. und 3. darauf hinweist, dass unter Zuhilfenahme von neuen Kameratechniken Personen, die tatsächlich über 18 Jahre alt sind, als minderjährig dargestellt werden könnten, erschöpft sich das Vorbringen in einer reinen Spekulation ohne Bezugnahme auf das inkriminierte Datenmaterial. Allein der Umstand, dass der Angeklagte auf „legalen“ pornografischen Internetseiten mit kinderpornografisch einschlägigen Begriffen bzw nach Alterskriterien (US 8: „12 years“, „very young“ …) suchte, erlaubt den vollkommen unbedenklichen Schluss, dass der Angeklagte zum einen sehr wohl davon ausging, dass kinderpornografisches Material auch auf Internetseiten außerhalb des Darknets zu finden war, und er zum anderen ganz gezielt nach sexualbezogenen Darstellungen unmündiger und mündiger Minderjähriger gesucht – und solche auch gefunden – hat. Schon aus diesem Grund könnte ein allenfalls vom Betreiber der jeweiligen Internetseite angebrachter Hinweis, dass es sich bei den Darstellern um über 18-jährige Personen handelte, den Angeklagten nicht entlasten, wenn in der Folge – wie hier – bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen gefunden, betrachtet oder auch heruntergeladen wurde. Die Minderjährigkeit der dargestellten Personen ist bei Betrachten der Bilder unzweifelhaft erkennbar und war vom Angeklagten, indem er mit expliziten Eingabebegriffen danach suchte, unabweisbar auch so gewollt. Die vom Angeklagten bestrittene subjektive Tatseite leitete das Erstgericht damit nachvollziehbar aus dem objektiven Tatgeschehen ab.
Insgesamt hat sich das Erstgericht mit sämtlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und seine Feststellungen – auch zur subjektiven Tatseite – schlüssig und lebensnah begründet, weshalb die Schuldsprüche Bestand haben.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sowie die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (zu Faktum 5.), erschwerend dagegen den längeren Tatzeitraum (zu 3. und 5.) sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (derselben und verschiedener Art).
Der Strafzumessungskatalog bedarf geringfügiger Ergänzung sowie einer Klarstellung.
Entgegen seiner Rechtsmittelargumentation hatte der Angeklagte kein volles Geständnis abgelegt und mit seiner, die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung zu den Schuldspruchfakten 1. bis 3. auch weder zur Wahrheitsfindung beigetragen noch Reue gezeigt. Schulderhöhend im Sinn des § 32 Abs 3 StGB wirkt zum (strafsatzbestimmenden) Urteilsfaktum 1. vielmehr die Tatbegehung durch den Angeklagten als vorgesetzter Lagerleiter gegenüber dem Tatopfer, das im selben Unternehmen als Lehrling beschäftigt war.
Ausgehend von einem nach § 207a Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren erweist sich die über den Angeklagten nach § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen, und damit eine Sanktion nur gering über der Strafmindestgrenze, angesichts der Vielzahl von Vergehen, die dem Angeklagten zur Last liegen, als tat- und schuldangemessen und im Ergebnis nicht reduzierbar.
Zwar stellt die Wertung „fehlender Einsicht“ des Angeklagten als eine für die Ablehnung gänzlich bedingter Strafnachsicht (mit-)entscheidende Tatsache (US 17) insoweit – mag das Erstgericht darüber hinaus auch berechtigte generalpräventive Erfordernisse für seine Einschätzung in Rechnung gestellt haben – einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung iwS dar (RIS-Justiz RS0090897) und ist deshalb aus den Überlegungen zu eliminieren. Allerdings belastet die Sozialprognose des Angeklagten in besonderem Maß, dass er, ohne seine Verantwortung für einen gedeihlichen Umgang am gemeinsamen Arbeitsplatz wahrzunehmen, gegen den längst erklärten Willen eines jungen Menschen sein Verhalten in wiederholten Angriffen massiv fortsetzte, um seine eigenen Interessen zu befriedigen.
Eine Reduktion bis hin zur Ausschaltung des unbedingten Geldstrafenteils und damit allein eine zur Gänze bedingt nachgesehene sechsmonatige (weil durch das Verbot der reformatio in peius limitierte) Freiheitsstrafe kommen in diesem Licht also nicht in Betracht. Zu einem – grundsätzlich denkbaren (vgl Flora in WK 2 StGB § 37 Rz 9 und Rz 12 ff, insb Rz 16 f) – Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB hat der bislang unbescholtene, mittlerweile 41-jährige Angeklagte in der Berufungsverhandlung keine Zustimmung erteilt (§ 295 Abs 2 zweiter Satz StPO). Aus umfassenden Präventionserwägungen führt aber an einem zumindest teilweisen effektiven Vollzug, ebenso wie im Übrigen an einer gesetzlich längstmöglichen Bewährungsfrist hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils, kein Weg vorbei.
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