JudikaturOGH

RS0005246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2011

Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann nicht unzulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung der nicht erschienenen Zeugen ist unzulässig; ebenso deren Vernehmung im Rechtshilfeweg (mit ausführlicher Begründung).

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