RS0000012 – OGH Rechtssatz
Ein Exekutionstitel liegt nur dann vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalte des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist. Nur solche Tatbestände sind Exekutionstitel, die einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten aussprechen (EvBl 1954/139 S 205). Eine bloße Willenserklärung (hier: zustimmen statt dulden) genügt nicht.
