RS0000268 – OGH Rechtssatz
Bei Exekutionstiteln, bei denen die Vollstreckung von einer Zug- um Zug-Leistung abhängig ist, ist die Leistung im Falle des Fehlens einer gesetzten Leistungsfrist grundsätzlich sofort fällig. Für die Exekutionsbewilligung genügt die Behauptung im Antrag, zur Gegenleistung bereit zu sein.