Preissteigerungen bei Bewehrungsstahl: Keine Entgeltanpassung gemäß ÖNORM B 2110—OGH Entscheidung
4Ob200/24a25. November 2025
…selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt (vgl RS0014005, RS0017741, RS0016236, RS0017839, RS0014167). Im Einzelfall kann daher eine schriftliche „Festpreisvereinbarung“ tatsächlich bei einer übereinstimmenden irrtümlichen Fehlbezeichnung völlig unbeachtlich sein und sogar veränderliche Preise meinen…