JudikaturOGH

RS0016236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2025

Ein gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht, wenn beide Vertragsparteien dasselbe wollten, die abweichende Erklärung daher nur eine falsa demonstratio darstellt.

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