10ObS201/02k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Eveline Umgeher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2002, GZ 8 Rs 34/02k-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 31 Cgs 344/00w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme des Klägers als Partei) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua;
RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen müssen sich die Parteien des sozialgerichtlichen Verfahrens vor den Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen (§ 39 Abs 3 ASGG);
von diesem Recht hat der Kläger Gebrauch gemacht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob bei der Untersuchung durch einen Arzt sein rechtskundiger Vertreter anwesend sein hätte müssen. Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k, 10 ObS 349/01y).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in den sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen der Rechtsrüge in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt (RIS-Justiz RS0043542). In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS43231/T4 uva). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.