RS0079782 – OGH Rechtssatz
Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden, vielmehr ist schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt wird oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen worden ist.