Für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO genügt die Behauptung, die verpflichtet Partei habe dem im Exekutionstitel erteilten Auftrag oder Verbot zuwidergehandelt; dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für den Bewilligungsbeschluß mit Klage nach § 36 Z 1 EO geltend zu machen. Zur Bedeutung der von der betreibenden Partei zum Beweise der Richtigkeit ihrer Behauptung angeschlossenen Urkunden.
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