JudikaturOGH

RS0041446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionswerbers Folge zu geben, seinen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über die Revision sachlich zu entscheiden.

Rückverweise