Hat der Verpflichtete den Anspruch nur gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des betreibenden Gläubigers zu erfüllen, so ist dies in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen.
…sich aus dem darin angeführten Zitat einer Entscheidung aus dem Jahr 1901 ergibt. Diese Rechtsprechung wurde dann bis in das Jahr 2005 fortgeführt (RIS-Justiz RS0002032, zuletzt 3 Ob 311/04p, 312/04k = Zak 2005, 39 = RdW 2005, 756). Auch dass die Lehre diese Rechtsprechung mit der erwähnten Ausnahme nicht kritisierte…
…die Exekutionsbewilligung genügt im Allgemeinen die Behauptung im Antrag, zur Gegenleistung bereit zu sein; zur Klarstellung der beiderseitigen Verpflichtungen ist – auch ohne entsprechenden Antrag (RS0002032 [T8]) – in die Exekutionsbewilligung ein Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung aufzunehmen (RS0000268 [T1, T2]; RS0002032; vgl auch RS0000280). [11] 2. §…
…abhängig ist (neben den vom Rekursgericht zitierten E SZ 23/210 und RZ 1994/23, 66 = RPflE 1993/66 zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0002032; zuletzt 3 Ob 111/99s = RdW 1999, 791 = wobl 2000/45, 97; zustimmend nunmehr auch Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 101). Dieser Beisatz ist auch dann…
…bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt ist, nicht abhängig. Nach stRsp (zuletzt 3 Ob 9/00w = SZ 73/114; RIS Justiz RS0002032) muss bei der Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit in dem hierüber ergehenden Beschluss zum Ausdruck gebracht…
…eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist nach der Rechtsprechung zur Klarstellung der beiden Verpflichtungen – auch ohne entsprechenden Antrag (RS0002032 [T8 und T9]) – in die Exekutionsbewilligung grundsätzlich ein Hinweis auf die Zug um Zug Verpflichtung aufzunehmen (RS0000268 [T1 und T2]; RS0002032; 3 Ob…
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