Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Soweit es sich nicht um die Geltendmachung seiner Rechte nach § 812 ABGB handelt, hat er kein Rekursrecht.
…ist einseitig ( RS0120614 ). Die Revisionsrekursbeantwortung ist damit als unzulässig zurückzuweisen. [13] 3. Einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu (RS0006581). Vermächtnisnehmer haben im Verlassenschaftsverfahren damit nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren (Gläubiger )Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch…
…Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Legatarin , der unzulässig ist: Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu (RIS Justiz RS0006581). Er ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (RIS Justiz RS0006582…
… 62 Abs 1 AußStrG auf: 1. Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger (RIS Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und…
…gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger ( Mayr/Fucik , Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 568; Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90; RIS Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und…
…die Erben zu richten, denen der Nachlass aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen eingeantwortet wurde. Die Stellung eines solchen Nachlassgläubigers ist jener eines Legatars vergleichbar (RIS Justiz RS0006581), dem ebenfalls bloß ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass bzw nach Einantwortung gegen die Erben zusteht, der im Rechtsweg durchzusetzen ist (RIS Justiz RS0012614), wogegen…
…den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger ( Mayr/Fucik , Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 568; Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90; RIS Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und…
… I 2015/87) maßgeblich (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB). 2. Nachlassgläubiger – darunter auch Legatare (RIS-Justiz RS0006581, RS0006582) und auf den Todesfall Beschenkte (vgl RIS-Justiz RS0006646) – sind dann Beteiligte des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn sie von ihren Rechten nach…
…550/89 = JBl 1990, 111; 1 Ob 2138/96k = SZ 69/263; 6 Ob 99/99y ua; RIS Justiz RS0006581, RS0006582, RS0006590). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Liegenschaftsanteile nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 18. Oktober 1994…
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