3Ob121/21x—OGH Entscheidung
22. Dezember 2021
…die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz; alle Umstände, die sich bis zur Entscheidung aktenkundig ergeben, sind zu berücksichtigen (vgl RS0000019 [T4], RS0000020 [T6]). Dies gilt namentlich auch für vom betreibenden Gläubiger vorgebrachte rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen (vgl RS0000031). [14] 4.2 Hier brachte die Betreibende im ersten…