JudikaturOGH

8Ob106/24g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* S*, geboren am * 2015, *, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter T* S*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. August 2024, GZ 2 R 164/24g 22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 15. Juli 2024, GZ 1 Ps 50/15b 14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 2. 7. 2024 zur Fremdunterbringung der mj A* S* für unzulässig.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers Folge, hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

[4] Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814; RS0007219; RS0044098; RS0109580).

[5] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel der Mutter ist daher absolut unzulässig.

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