Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A***** N*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. B***** N*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. September 2013, GZ 15 R 213/13v 47, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, weil es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet (§ 64 Abs 1 AußStrG).
Da das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, ist sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (RIS Justiz RS0007219, RS0044098) und daher zurückzuweisen.
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