JudikaturLG LINZ

RLI0000023 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1998

Für einen kurz nach Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der sofortigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung bzw. die Notwendigkeit der vorherigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausreichend dargetan wird.

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