RKR0000201 – LG Krems/Donau Rechtssatz
Die gesonderte Behandlung der angefochtenen Beschlusspunkte, nämlich der Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen und des Ausspruches nach § 2 Abs 2 GEG einerseits durch den Einzelrichter und andererseits durch den Senat, würde dem vom Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem § 8a JN eingefügt worden ist, vorgegebenen Zweck (Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten) widersprechen. Das Rekursgericht hat daher in Senatsbesetzung zu entscheiden.