Das Landesgericht Innsbruck hat durch den Einzelrichter Dr. Norbert Hofer über den von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen A* B* gestellten Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB nach der am 5.6.2013 in Anwesenheit der Schriftführerin **, des öffentlichen Anklägers **, des Privatbeteiligtenvertreters **, des Angeklagten A* B*, der Verteidiger 1.) RA ** 2.) RA ** und des Sachverständigen Mag. H* nach der am selben Tag durchgeführten öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung zu Recht erkannt:
Der Angeklagte
A* I* B*,
[...]
wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 5.8.2012 in M* als verantwortlicher faktischer Kletterführer des 17-jährigen N* O* infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, unter besonders gefährlichen Verhältnissen, indem er den „P* - Q*“-Klettersteig wählte, welcher dem sportmotorischen Niveau des N* O*, der über keinerlei Kletter- oder Klettersteigerfahrung verfügte, nicht angemessen war, weiters durch Verzicht auf das Mitführen eines Kletterseiles, um N* O* zusätzlich von oben zu sichern, wodurch es geschehen konnte, dass N* O* im oberen Drittel des Klettersteiges die Kräfte verließen, er sich nicht mehr halten konnte und bis zum nächsten Punkt der Seilverankerung in einem Abstand von zirka drei Metern stürzte und schließlich die beiden elastischen Karabineräste des Klettersteigsets der Marke R* ** S* rissen und N* O* in weiterer Folge zirka 100 Meter über senkrechtes Felsgelände abstürzte, fahrlässig den Tod des N* O* herbeigeführt zu haben,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .
Gemäß § 366 StPO werden die Privatbeteiligten D* O* und E* O* mit ihren jeweiligen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390 Abs 1 StPO trägt die Kosten des Verfahrens der Bund.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:
[Die Feststellungen zur Person wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt].
Zur alpinen Ausbildung des A* B*:
Beim Angeklagten A* B* handelt es sich um einen wenig erfahrenen Klettersportler. Er besuchte im Jahr 2009 in der T* in L* einen Top-Rope Kletterkurs und verfügt darüber hinaus über keine alpine Ausbildung. Er klettert hauptsächlich in Hallen und in Klettergärten rund um L*, wobei er als Sicherungsgerät den ** oder R* ** verwendet. Er hat in seiner Karriere als Klettersportler bis dato noch nie einen Standplatz gebaut, Begriffe wie Ausgleichsverankerung oder Reihensicherung sagen ihm nichts. Bis zum gegenständlichen Unfall absolvierte A* B* drei Klettersteige, wobei sich diese Klettersteige im Bereich der P* befanden und der Angeklagte die Klettersteige M* U* (Schwierigkeit B) und Bergkameraden Klettersteig (D), Letzteren einmal zur Gänze, einmal zur Hälfte, absolvierte.
Die im Klettersport verwendeten Knoten kennt der Angeklagte nur zu einem Bruchteil. Er hat bis dato keine mobilen Sicherungen gelegt und beherrscht Sicherungstechniken außerhalb von Klettergärten nur rudimentär.
Mit Klettersteigausrüstung und der Technik des Klettersteiggehens ist der Angeklagte hingegen vertraut und hat er sich auf die Bewältigung von Klettersteigen detailliert vorbereitet (Angaben des Angeklagten zur Sache).
Zur alpinen bzw. sportlichen Tätigkeit des N* O*:
Der zum Unfallszeitpunkt 17-jährige N* O* verfügte über keine alpine Ausbildung. In Bereich des Klettersportes war er lediglich einmal in einer Kletterhalle klettern und zwar im Rahmen eines Handball Sportvereines. Über eine detaillierte alpinistische Ausbildung oder Kenntnisse in Steig- oder Sicherungstechnik verfügt er nicht. Darüber hinaus ist jedoch N* O* berufsbedingt mit der Verwendung persönlicher Sicherheitsausrüstung, insbesondere mit der Verwendung von Klettergurt und Sicherungsseil aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Dachdeckerlehrling vertraut. Er ist schwindelfrei und an den Aufenthalt an ausgesetzten Stellen gewohnt.
N* O* war zum Unfallszeitpunkt sehr sportlich. Er engagierte sich seit seinem 9. Lebensjahr bei einem Handball Verein und betrieb vorher Karate Sport. Im Kindes- bzw. Jugendalter war er im Schwimmverein aktiv. Er trainierte mehrmals in der Woche, wobei er Handball in der Oberliga spielte, was ein drei- bis viermaliges Training pro Woche und jedes Wochenende ein Wettkampfspiel mit sich brachte (Angaben der E* O* sowie des D* O* anlässlich der Hauptverhandlung vom 05.06.2013).
Zum Klettersteig P* - Q*:
Der P* Klettersteig ist ein sogenannter Sportklettersteig, der sich durch einen kurzen Zustieg und eine kurze Streckenbewältigung bei vollem sportmotorischem Anspruch auszeichnet. Er ist perfekt gesichert, weist einen einfach Abstieg und Einkehrmöglichkeiten auf. Er ist mit den Schwierigkeiten „D-E“ als sehr schwierig bis extrem schwierig bewertet. Die P* - Q* ist der schwerste Klettersteig im talnahen Klettersteigpark bei der Ottenalm. Die Tour ist mit fordernden Vertikalpassagen und einer Länge von 120 Höhenmetern in rund 45 Minuten bewältigbar. Nach einer sehr schweren Einstiegsplatte mit der Schwierigkeit D/E erfolgt eine Querung nach rechts zu senkrechten Lochplatten (D, D/E, oben B), danach folgt ein kurzer, aber extrem schwerer, Pfeiler (D/E). Nach einer Rechtsquerung kommt die Schlusswand (D, kurz vor der letzten Querung D/E); an deren Ende eine Latschenquerung (leicht) und Ausstieg auf dem Kammweg folgt.
Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Erfolgt eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob A* B* als Verantwortlicher faktischer Kletterführer fungierte und bejahendenfalls, ob er als faktischer Kletterführer die gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließ, er allenfalls aufgrund freiwilliger Pflichtenübernahme zu haften hat bzw. die Unfallfolgen für ihn überhaupt vorhersehbar waren.
Zum faktischen Kletterführer:
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Haftung eines Führers aus Gefälligkeit bei Bergtouren auseinandergesetzt. So unter anderem in den Entscheidungen 7 Ob 580/78, 1 Ob 293/98i und RIS - Justiz RS 0111144. All diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass beim Bergsteigen auf die notwendige Eigenverantwortlichkeit Bedacht zu nehmen ist und bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Geübtere oder Erfahrene allein deshalb verantwortlich gemacht werden kann, weil er die Führung übernommen oder das Unternehmen geplant hat .
All diesen Entscheidungen ist weiters gemeinsam, dass grundsätzlich jeder selbst zu entscheiden hat, welche Gefahren er auf sich nehmen will und wie er sich Dritten gegenüber verhalten will. Dabei ist insbesondere auf die Gefährlichkeit der Situation einerseits und das fehlende Einsichtsvermögen des anderen zu berücksichtigen.
Beim Angeklagten A* B* handelt es sich im konkreten Fall nicht um einen faktischen Kletterführer. Um Führer aus Gefälligkeit zu sein, bedarf es zum Einen einem ausdrücklichen oder konkludenten Übernehmen der Führungsrolle, sohin Verantwortung. Dem Tourenführer obliegt die Vorbereitung der Tour, die Durchführung der Tour und auch die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine Tour unternommen, fortgesetzt oder abgebrochen wird. Immanent ist dem Führer aus Gefälligkeit jedoch ein bewusstes Übertragen der Verantwortung vom Mitgeführten auf den Führer, welches entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann. Davon strikt zu unterscheiden ist die bloße faktische Gefahrengemeinschaft. Ein grundsätzliches Merkmal des Führers aus Gefälligkeit ist ein deutlicher Unterschied im Ausbildungs- bzw. Kenntnisstand. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es im gegenständlichen Fall. Der Angeklagte A* B* verfügt selbst über kaum alpine Erfahrung, hinsichtlich der Verwendung von persönlicher Sicherheitsausrüstung, insbesondere von Klettergurten, ist das Wissen des A* B* und jenes des N* O* als gleichrangig zu werten, zumal N* O* aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit der Verwendung persönlicher Sicherheitsausrüstung vertraut war.
Der Klettersteig befand sich zum Unfallszeitpunkt sowohl bautechnisch als auch materialtechnisch in einem einwandfreien Zustand. Baumängel, falsche oder irreführende Angaben zu Schwierigkeiten oder Länge sowie untypische Gefahrenstellen liegen nicht vor.
Am Einstieg der P* - Q* ist für jedermann gut sichtbar eine Hinweistafel mit Schwierigkeitsgrad, Länge, Gehzeit sowie allgemeinen Hinweisen für die Begehung von Klettersteigen angebracht. Die Hinweistafel weist unter anderem die Textierung „Schwierigkeit D/E, anspruchsvoll und sehr sportlich ohne Trittbügel... Charakter: anspruchsvoller Sportklettersteig mit zwei kurzen überhängenden und einigen kurzen senkrechten Passagen, Erfahrung, Kraftausdauer und gute Tritttechnik notwendig. Abwechslungsreiche Kletterei in sehr gutem Fels, kein Notausstieg,... Ausrüstung: Helm, Hüftgurt, Klettersteigset (Kletterschuhe sind von Vorteil!) sowie der Vermerk Achtung: Es besteht Lebensgefahr bei Gewittern auf Klettersteigen....“.
Zwischen dem Angeklagten A* B* und dem später verunglückten N* O* besteht eine bloße Urlaubsbekanntschaft und hatten sich N* O* und A* B* im Jahr zuvor aufgrund des gleichen Urlaubsortes kennengelernt. A* B*, der sich mit mehreren Freunden am Urlaubsort aufgehalten hatte, saß Samstagabends gemeinsam mit seinen Freunden im Wohnzimmer der Pension zusammen und unterhielt sich mit diesen, was am nächsten Tag gemacht werden könnte. Dabei überlegte A* B*, ob er etwas früher aufstehen und nochmals zur P* hochfahren könne, um dort den Klettersteig P* - Q* zu absolvieren.
N* O* hielt sich ebenfalls im Raum auf und saß am Nebentisch, wo er sich mit seinem Handy beschäftigte. N* O* verfolgte dabei das Gespräch zwischen A* B* und seinen Freunden und entstand für A* B* der Eindruck, dass N* O* ihnen zuhören und Anschluss suchen würde.
A* B* fragte N* O* in der weiteren Folge, ob er am nächsten Tag mit ihm mitkommen möchte, um einen Klettersteig zu gehen. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, aus früheren Unterhaltungen, dass N* O* Dachdecker war. Er fragte ihn, wie es ihm grundsätzlich mit der Höhe gehen würde und ob er sich die Besteigung eines Klettersteiges vorstellen könnte. Seitens des N* O* wurde dies bejaht und teilte er mit, dass er sich fit fühle und erzählte auch, dass er Handball spielen würde. In der weiteren Folge erzählte ihm A* B* von der Begehung von Klettersteigen und erklärte, dass bei Klettersteigen ein Stahlseil in der Wand verankert ist und man am Seil gesichert ist und jeweils zwei Karabiner einhängt. Er erwähnte auch, dass das Begehen von Klettersteigen grundsätzlich gefährlicher ist, als Sportklettern. Die Entscheidung, die P* - Q* zu gehen, fiel zu diesem Zeitpunkt noch nicht, wenngleich A* B* grundsätzlich geplant hatte, den Klettersteig P* - Q* zugehen, die endgültige Entscheidung aber von einer weiteren Besprechung und Betrachtung der jeweiligen „Topos“ mit N* O* abhängig machte.
N* O* besprach am selben Abend noch mit seinen Eltern die Begehung des Klettersteiges, wobei diese keine Kenntnis von den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Begehung von Klettersteigen allgemein bzw. der Begehung der P* - Q* hatten.
Für die Eltern des N* O* entstand dabei insofern ein falscher Eindruck, als sie Tage zuvor eine Familie mit Kindern bei der Bewältigung eines Klettersteiges (M* U*) gesehen hatten und grundsätzlich davon ausgingen, dass ihr Sohn N* O* ebenfalls einen Klettersteig absolvieren wird, der grundsätzlich auch von Kindern in Begleitung Erwachsener begangen werden kann.
Am nächsten Tag begaben sich A* B* und N* O* zur P*, wobei A* B* bereits sein eigens Klettersteigset und seinen eigenen Hüftgurt mitbrachte und für N* O* auf der P* die Ausrüstung ausgeliehen wurde. In der P* lag am Tisch eine Skizze mit den Topographien der drei Klettersteigen sowie mit Angaben zu den jeweiligen Schwierigkeitsgraden. N* O* bekam von A* B* die Topos gezeigt und die Schwierigkeiten erklärt. Der Vorschlag des A* B* war dabei, die P* - Q* zu gehen und fragte er bei N* O* nach, ob er sich dies vorstellen könne, oder ob er einen anderen Klettersteig gehen wollte. Die Entscheidung darüber verblieb restlich bei N* O*, der sich entschloss, die P* - Q* gehen zu wollen.
A* B* erklärte N* O* zu diesem Zeitpunkt nochmals, dass es bereits beim Einstieg schon sehr schwer losgehen würde, zeigte ihm wiederholt die Topographie und sagte zu ihm, dass man jederzeit einen anderen Klettersteig gehen solle, wenn ihm die P* - Q* zu schwer vorkomme. Auch beim Einstieg zur P* - Q* wiederholte dies A* B*. Er erkundigte sich im Laufe der Tour mehrmals nach dem Befinden des N* O* und fragte diesen auch vor dem Einstieg, ob es N* O* lieber wäre, wenn er vor oder hinter ihm ginge. N* O* ersuchte dabei A* B* voran zu gehen, damit er ihn bei der Tritttechnik beobachten könne.
A* B* unterwies N* O* in der Handhabung des Klettersteigsets, wobei er ihm dies ausführlich und richtig schilderte. Er erklärte ihm weiters die Steigtechnik auf Klettersteigen und wies ihn an, nach Möglichkeit zum Klettern hauptsächlich die Beine zu verwenden und sich weniger auf Handkraft zu verlassen und teilte er ihm mit, nach Möglichkeit sich mit ausgestrecktem Arm und nicht mit abgewinkelten Arm zu halten, damit er weniger Kraft brauche.
Gleich zu Beginn konnte sich der Angeklagte A* B* davon überzeugen, dass N* O* die Klettersteigtechnik richtig anwendete und ohne Probleme umsetzen konnte. Die ersten schwierigen Passagen (D/E) machten N* O* keine Probleme, doch führten die folgenden schwierigen Passagen zu Blasenbildung an den Händen des N* O*, der keine Klettersteighandschuhe verwendete. A* B* versorgte die kleinen Wunden mit einem Tape, das er im Rucksack mitführte und war N* O* zu diesem Zeitpunkt nach wie vor motiviert, weiterzugehen. In der weiteren Folge erreichten die beiden die sogenannte „Besenkehre“ am Ende des zweiten Drittels des Klettersteiges. Ein Quergang führt hier zuerst nach links, anschließend folgt wieder eine lotrechte Steilstufe der Schwierigkeit D. B* hatte diese Passage bereits überklettert und leichteres Gelände erreicht und befand sich N* O* noch im Quergang und in Sichtweite des A* B*. Im anschließenden senkrechten Teil kam N* O* in Schwierigkeiten und gelang es ihm beim ersten Anlauf nicht den Bereich zu bewältigen bzw. am nächsten Stahlstift das Klettersteigset umzuhängen. A* B* forderte daher N* O* auf, nochmals zurück zu klettern, sich auszuruhen und sich die Stelle nochmals genau anzusehen. N* O* stieg dann wenige Meter zurück Richtung Querband und versuchte sich zu erholen und neue Kräfte zu sammeln. Beim erneuten Versuch kam N* O* dann etwas höher als zuvor, sodass sich der Stahlstift etwa auf seiner Hüfthöhe befand. Es gelang ihm jedoch wieder nicht, die Klettersteigkarabiner in das nächste Stahlseilsegment umzuhängen und verließen ihn in der weiteren Folge die Kräfte. Er stützte sich noch mit beiden Händen am lorecht verlaufenden Stahlseil festklammernd bis zum nächsten Ankler, der 2,7 m vom oberen Anker entfernt ist.
Als hier die Lastarme des Klettersteigsets belastet wurden und noch bevor der Bandfalldämpfer seine Wirkung entfalten konnte, rissen beide Klettersteigäste unmittelbar hinter der Naht, mit der die Klettersteigkarabiner eingebunden sind. Aufgrund dieses totalen Materialversagens stürzte N* O* in weiterer Folge zirka 100 Höhenmeter bis zum Wandfuß ab und erlitt er bei diesem Absturz letztlich tödliche Verletzungen.
Ein Kletterseil wurde von A* B* nicht mitgeführt, dies ist im Bereich des Klettersteiggehens auch absolut unüblich und kaum zu beobachten. Die Mitnahme eines Kletterseiles erfolgt in erster Linie durch Bergsportführer, beim Führen von unerfahrenen Gästen bzw. von erfahrenen Klettersteiggehern in Begleitung von Kindern, wobei bei beiden Verwendungen nicht die Verhinderung eines Totalabsturzes Zweck der Verwendung ist. Bei der Verwendung eines Seiles durch Bergsportführer geht es vor allem darum, den geführten Gast von den Mühen des Umhängens der Karabiner zu entlasten und diesen vollständig von oben nachzusichern. Die Verwendung eines Kletterseils bei Kindern hat ihren Grund darin, dass aufgrund des geringen Körpergewichtes der Bandfalldämpfer üblicherweise nicht auslöst, sodass bei einem Sturz ins Klettersteigset schwerwiegende Verletzungen aufgrund mangelnder Falldämpfung erwartet werden könnten.
Unfallursache war letztlich das Totalversagen des Klettersteigsets der Marke ** S* der Firma R*. Dieses Modell war ein Klettersteigset modernster Bauart, ausgestattet mit einem Bandfalldämpfer und elastischen Lastschlingen. Das Klettersteigset war zum Unfallszeitpunkt nur wenig mehr als ein Jahr alt, wurde jedoch durch den Verleih auf der Ottenalm häufig gebraucht. Der Bandfalldämpfer des Klettersteigsets erfüllte die Norm EN 958 : 2006 + A 1 : 2010.
Ebenso entsprach der Klettergurt und der Helm modernen Standards und den europäischen Normen. Die von N* O* zum Unfallszeitpunkt getragenen Sportschuhe waren für die Begehung der ** - Q* zwar nicht perfekt, aber durchaus geeignet. Der Unfall durch ein Totalversagen eines Klettersteigsets galt bis zum Unfallszeitpunkt als unmöglich. Ein solches Materialversagen war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt und als unmöglich eingeschätzt worden. Als zu streng waren die Prüfungskriterien der Norm für Fangstoßdämpfer, als zu groß die Sicherheitsreserve eingeschätzt worden, als dass ein solches Totalversagen vorstellbar gewesen wäre. Letztlich führte der gegenständliche Unfall zur größten Rückrufaktion in der Geschichte des Bergsports. Im gegenständlichen Fall konnte sowohl eine falsche Anwendungstechnik, wie auch ein Kontakt mit chemischen Substanzen bzw. eine Scharfkantenbelastung ausgeschlossen werden. Vielmehr wurde festgestellt, dass bei Klettersteigsets vom Typ des Unfallmodells ein häufiges Dehnen der Klettersteigäste zu einem rapiden Abfall der Festigkeit unter 6 Kilonewton (kN) führt. Ein solches Dehnen ist bei einer normalen Klettersteigbegehung üblich und war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar, dass bei Verwebung elastischer und tragender Fasern zusammen, ein häufiges Dehnen die tragenden Fasern schwächt. Letztlich führte ein Konstruktionsfehler der elastischen Karabineräste zum Versagen des Klettersteigsets und zum tödlichen Absturz des N* O* am Klettersteig P* - Q*.
Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stützen sich auf die Angaben des Angeklagten zur Person sowie die Einsichtnahme in die österreichische und die deutsche Strafkarte. Die alpinen bzw. klettertechnischen Kenntnisse des A* B* stützen sich auf dessen eigenen Angaben, welchen keine widerstrebenden Beweisergebnisse zugrunde lagen. Die sportliche Betätigung und die mangelnde Erfahrung des N* O* betreffend des Klettersportes, stützt sich auf die Angaben der Eltern des Verunglückten, E* O* und D* O*.
Die Feststellungen zum P* Gebiet und den Klettersteigen im ** stützen sich auf die Erhebungen der alpinen Einsatzgruppe der Landespolizeidirektion V* und den Ausführungen des Sachverständigen Mag. H*.
Die Feststellungen zur Tourenvorbereitung und Tourenplanung stützen sich ebenso auf die Angaben des A* B* sowie der Zeugen W*, X*, D* O* und E* O*.
Die Feststellungen zur Unfallursache stützen sich letztlich in erster Linie auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. H* samt den entsprechenden Ergänzungen anlässlich der Hauptverhandlung am 05.06.2013.
Unabhängig davon, dass die bewusste Übertragung von Verantwortung von N* O* auf A* B* als eine der Grundvoraussetzungen eines Führers aus Gefälligkeit nicht festgestellt werden konnte, kommt eine Haftung auch nach ständiger Rechtssprechung aus nachstehenden Erwägungen nicht in Betracht:
Der Geübtere oder Erfahrene kann niemals allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er eine Führung übernommen oder ein Unternehmen geplant hat. Eine Haftung ist erst dann gegeben, wenn jemand die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, seinen unerfahrenen Begleiter aber die erst später auftretenden und für diesen nicht vorher erkennbaren Gefahren oder Schwierigkeiten verschweigt, oder wenn jemand einen Bergunerfahrenen zu einer für diesen schwierigen Bergtour bzw. einem schwierigen Abstieg dadurch, dass er deren Gefährlichkeit verniedlicht oder gar bestreitet, überredet. All diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wenngleich A* B* N* O* angeboten hat, ihn auf einen Klettersteig mitzunehmen, hat er gegenüber N* O* keine für diesen bindenden Touren-Auswahl vorgenommen, geschweige denn Gefahrenquellen verschwiegen bzw. verheimlicht oder verniedlicht. Ganz im Gegenteil dazu hat A* B* N* O* darauf hingewiesen, dass das Begehen eines Klettersteiges grundsätzlich schwieriger und gefährlicher ist, als Sportklettern und war für N* O* aufgrund des Betrachtens der Topographien, der Besprechung der geplanten Route und des eindeutigen Informationsschildes am Einstieg ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um einen Klettersteig für Geübte mit entsprechenden Schwierigkeiten handelt. Auch wenn N* O* über keine alpine Erfahrung verfügte war für ihn allein aus der Beschreibung der Routen anhand der Infotafel ersichtlich, dass es sich nicht um einen für Anfänger gedachten Klettersteig handelt. Auch eine Haftung aus freiwilliger Pflichtenübernahme kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2012, 6 Ob 91/12v, ist hier nur begrenzt anwendbar. Dieser Entscheidung liegt ein Kletterunfall in einer Kletterhalle zugrunde, wo der Verunfallte das Seil in die Materialschlaufe (!) einhängte und diese Fehlleistung für den Erfahrenen ohne Weiteres erkennbar ist, während hier die letztliche Unfallursache vom Angeklagten in keiner Weise erkannt werden konnte. Auch wenn A* B* (ebenso wie N* O*) erkennen konnte und musste, dass die P* Q* für erfahrene Klettersteiggeher vorgesehen ist, konnte A* B* schlimmstenfalls damit rechnen, N* O* könne (unverletzt) blockiert werden, ausrutschen und sich dadurch - etwa in Form von Abschürfungen - verletzen. Er konnte aber in keiner Weise damit rechnen, dass es durch den Riss beider Lastarme eines genormten Klettersteigsets zu einem Totalabsturz kommen wird.
Die Staatsanwaltschaft legt A* B* weiters zur Last, er habe den P* - Q* - Klettersteig gewählt, welche den sportmotorischen Fähigkeiten des N* O* nicht angemessen gewesen sei und hätte er auf das Mitführen eines Kletterseiles verzichtet. Dazu ist auszuführen, dass die Wahl der P* - Q* nicht von A* B* nicht alleine erfolgte, sondern die Routenwahl zwischen A* B* und N* O* abgesprochen und diskutiert worden war, wobei A* B* dem N* O* die Entscheidung überließ, ob er die Begehung des P* - Q* - Klettersteiges tatsächlich auch riskieren wolle. Dabei waren jedoch für N* O* die zu erwartenden Schwierigkeiten und Risken ohne Weiteres erkennbar bzw. in gleichem Maße erkennbar, wie für N* O*.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass für A* B* erkennbar war, dass die Wahl der Route den sportmotorischen Fähigkeiten des N* O* nicht entsprochen hätte. Bei N* O* handelte es sich um einen sehr sportlichen jungen Mann, der Zeit seines Lebens begeistert Sport betrieb und über entsprechende Kondition und Ausdauer, nicht jedoch über entsprechende Steigtechnik, verfügte, was jedoch für A* B* letztlich nicht erkennbar war, dies umso mehr, als N* O* sowohl die Schlüsselstelle des Klettersteiges als auch schwierigere Stellen als die Absturzstelle ohne Probleme absolviert hatte. Dass A* B* ein Kletterseil nicht mitgeführt hat, ist ihm letztlich nicht anzulasten. Das Mitführen eines Kletterseiles am Klettersteig ist absolut unüblich und letztlich nur professionellen Bergsportführern und in Seil- und Sicherungstechnik geschulten Personen beim Führen von Anfängern empfohlen. Darüber hinaus erfolgt die Mitnahme eines Kletterseiles vor allem bei erfahrenen Klettersteiggehern dann, wenn sie von Kindern auf Klettersteigen begleitet werden, was jedoch nicht der Verhinderung eines Totalabsturzes dienen soll, sondern dazu dient, Verletzungen zu vermeiden, die daraus entstehen, dass aufgrund des geringen Körpergewichtes von Kindern der Bandfalldämpfer üblicherweise bei einem Sturz in das Klettersteigset nicht auslöst.
Konkret war jedoch für A* B* in keiner Weise erkennbar, dass es bei einem Ausgleiten am Klettersteig - was grundsätzlich jederzeit auch bei erfahrenen Klettersteiggehern passieren kann - mit einem Totalabsturz infolge vollständigen Versagen der Sicherheitsausrüstung kommen kann. Auch bei alpin äußerst erfahrenen Personen bzw. professionellen Bergführern galt es bis zum gegenständlichen Unfall als undenkbar, dass beide Lastarme eines Klettersteigsets bei ordnungsgemäßem Gebrauch und ohne Scharfkanteneinfluss bzw. chemischer Einflüsse reißen können. Dementsprechend musste A* B* schlimmstenfalls zwar damit rechnen, dass N* O* zwar am Klettersteig ausrutschen bzw. abgleiten kann, wobei er jedoch mit dem „Eintritt des Erfolges“, nämlich eines Totalabsturzes zu keiner Zeit rechnen musste. Schlimmstenfalls konnte A* B* davon ausgehen, dass N* O* im Falle eines Sturzes vom Klettersteigset aufgefangen wird und er sich allenfalls Verletzungen durch den Kontakt des Körpers zum Fels bzw. zur Klettersteigeinrichtung erleiden wird. Er konnte jedoch keinesfalls damit rechnen, dass beide Lastarme des ordnungsgemäß verwendeten Klettersteigsets reißen und so N* O* in den Tod stürzen wird.
Unabhängig davon erwies sich die Unterweisung des N* O* durch A* B* als umfassend, richtig und zielführend, sodass vielmehr bei A* B* von einem besonders umsichtigen und sicherheitsbewussten Sportler ausgegangen werden muss, der durchaus im konkreten Fall auch sicherheitsbewusst agiert. Ein Sorgfaltsverstoß des A* B* lag daher nicht vor.
Der Angeklagte A* B* war daher von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Aufgrund des Freispruches waren auch die Privatbeteiligten E* und D* O* auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Kostentragung des Bundes stützt sich auf § 390 StPO.
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