JudikaturLG für ZRS Wien

47R65/25v – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
02. Mai 2025

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fasst als Rekursgericht durch den Richter Mag. Eder als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Löschl und Mag. Ofner in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* , wider die verpflichtete Partei Dr. C* , vertreten durch Mag. Verena Stagl, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshilfeanwältin, diese vertreten durch Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen € 320.000,-- s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.11.2024, 24 E 70/24a-5, und vom 30.11.2024, 24 E 70/24a-6, den

BESCHLUSS:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

Text

Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Schiedsspruch des Mag. E* in Wien vom 15.1.2024 wurde der Beklagte und hier Verpflichtete zur Zahlung von € 1,182.816,10 binnen 14 Tagen an den Kläger und hier Betreibenden verurteilt; dieser Betrag unterliegt der Wertbeständigkeit des VPI Verbraucherpreisindex 2020, Ausgangsbasis Dezember 2023.

Dem Schiedsspruch liegt eine Schiedsvereinbarung der Parteien zugrunde, in welcher sie Mag. E* zum Einzelschiedsrichter bestimmten. Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind „Alle Streitigkeiten, die entstanden sind und/oder künftig zum Zusammenhang mit Verträgen entstehen“. Weiters vereinbarten sie: „Das Schiedsgericht entscheidet anhand der islamischen Rechtsvorschriften (Ahlus-Sunnah wal-Jamaah) nach Billigkeit in der Sache nach bestem Wissen und Gewissen“.

Der Betreibende beantragte auf Grund dieses Schiedsspruches zur Hereinbringung eines (Teil-)Betrages von € 320.000,-- und der Kosten des Exekutionsantrages die Bewilligung der Fahrnisexekution, Exekution nach § 294 EO gegen drei namentlich genannte Drittschuldner, Exekution nach § 295 EO, Zwangsversteigerung der 144/2633 Anteile (B-LNR 62) der Liegenschaft EZ ** Grundbuch 01206 Hütteldorf und Rechteexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2024 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden zur Hereinbringung von € 320.000,-- und der mit € 975,-- bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Zwangsversteigerung, Forderungsexekution nach § 294 EO gegen die drei namentlich genannten Drittschuldner, Fahrnisexekution und Rechteexekution (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2024 ergänzte das Erstgericht die Exekutionsbewilligung ON 5 um das Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 295 EO (ON 6).

Gegen diese Beschlüsse richtet sich der unberechtigte Rekurs des Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber rügt, dass der Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, weil er gegen den ordre public im Sinn des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO verstoße. Die Rechtsanwendung sei willkürlich, die Auslegung der Scharia sei in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen, die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter. Da das angewendete Recht nicht bekannt sei, verstoße die Berufung auf die Scharia gegen den ordre public.

Die maßgeblichen Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren lauten wie folgt:

§ 582

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

§ 603

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 611

(2) Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn

...

7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;

8. der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

§ 613

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch nicht zu beachten.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 7 oder 8 ZPO vorliegt.

Zu § 611 Abs 2 Z 7:

Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind alle Streitigkeiten, die aus den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen oder zukünftig abzuschließenden Verträgen entstehen. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Schadenersatzanspruch des Betreibenden aus der Vertragsverletzung durch den Verpflichteten. Es handelt sich im einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinn des § 582 Abs 1 Satz 1 ZPO, weshalb er zulässiger Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist. Der Aufhebungsgrund der Z 7 ist nicht gegeben.

Zu § 611 Abs 2 Z 8:

Die Vorbehaltsklausel (ordre public) ist allgemein anerkannt und Teil der Rechtsordnung. Dies ergibt sich nicht nur aus nationalem Recht (§§ 6 IPR-Gesetz, 611 ZPO), sondern auch aus unionsrechtlichen Bestimmungen, z.B. Art 45 Abs 1 lit a Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO), Art 40 lit a Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO), Art 24 lit a Verordnung (EU) Nr. 4/2009 (EuUVO). Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn – wie im gegenständlichen Fall – mangels erkennbaren Auslandsbezuges das IPR-Gesetz nicht anzuwenden ist.

Das islamische Recht (Scharia) beruht auf dem Koran und der Überlieferung, die sich in der Sunna manifestiert. Die Scharia ist keine kodifizierte Gesetzessammlung, sondern eine „Methode und Methologie der Rechtsschöpfung“ (Eduard Sachau, Das Recht der Scharia, DNB 972391916, zitiert in Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Scharia). Das islamische Recht ist heterogen und basiert auf verschiedenen, je nach Lehre unterschiedlichen Strömungen (Eduard Sachau, Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre, Stuttgart 1897, digital abrufbar unter https://archive.org/details/muhammedanisches00sach/page/n21/mode/2up).

Im vorliegenden Fall ist mangels weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass mit dem Klammerausdruck „Ahlus-Sunnah wal-Jamaah“ in der Schiedsvereinbarung offensichtlich eine Konkretisierung des islamischen Rechts auf eine bestimmte Auslegung oder Auslegungsschule des islamischen Rechts gemeint ist (vgl. https://www.tumblr.com/islamic-dictionary/9203106385/ahlus-sunnah-wal-jamaah-arabic).

Das islamische Recht, die Scharia, unterscheidet zwischen religiösen Vorschriften, die das Verhältnis der Menschen zu Gott (Beten, Fasten etc.) regeln und rechtlichen Vorschriften für das Handeln der Menschen untereinander (Vertragsrecht, Familienrecht, Strafrecht etc.). Während die religiöse Normen der Scharia den Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen, steht die Anwendung der rechtlichen Normen der Scharia unter dem Vorbehalt der ordre public Klausel des Internationalen Privatrechts. Verweist das Internationale Privatrecht in bestimmten Fällen auf die Vorschriften der Scharia, geben die Grundrechte und die deutsche Rechtsordnung den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ergebnisse im Einzelfall überprüft werden müssen. Führt die Anwendung der Scharia zu einem Ergebnis, das im eklatanten Widerspruch zu der deutschen Rechtsordnung steht, darf sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach dem ordre public Vorbehalt nicht herangezogen werden (Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, 2008, Scharia und Grundrechte von Frauen in der Bundesrepublik, digital abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/414598/e0ddb4d67852477b0536cd9662f4b8d9/wd-3-406-08-pd-data.pdf).

Mit Urteil vom 19.12.2018 entschied die Große Kammer des EGMR zu Bsw 20452/14, dass die Anwendung islamischen Rechts (Scharia) in einer Erbrechtsstreitigkeit gegen den Willen des muslimischen Erblassers konventionswidrig ist. Gegenstand der Entscheidung war eine Bestimmung des griechischen Rechts, die in bestimmten (Erbrechts-)Fällen die Anwendung islamischen Recht vorsah (diese Bestimmung wurde in der Zwischenzeit aufgehoben). Rechtsvergleichend führte der Gerichtshof aus, dass islamisches Recht in den Mitgliedsstaaten des Europarats nur im Rahmen des internationalen Privatrechts zur Anwendung kommt, d. h. wenn verschieden nationalstaatliche Privatrechtsordnungen kollidieren. Hierbei wird das islamische Recht von europäischen Staaten nicht als solches angewendet, sondern als Bestandteil des staatlichen Rechts eines nicht-europäischen Staates. Einzige Ausnahme bildet Großbritannien, hier kommt islamisches Recht durch Schariagerichte zur Anwendung. Dies jedoch nur dann, wenn die Anrufung freiwillig erfolgt, die Urteile sind nach staatlichem Recht nicht bindend.

Die Scharia ist (teilweise) in das staatliche Recht einzelner Staaten (z. B. Saudi-Arabien [9 Ob 34/10f], Syrien [9 Ob 70/10z], Iran [5 Ob 42/22w]) integriert. Fucik vertritt zu 9 Ob 34/10f die Ansicht, dass die Scharia in Österreich anzuwenden ist, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (iFamZ 2011/129, 180 f).

In der Entscheidung 8 Ob 88/24k qualifizierte der Oberste Gerichtshof eine nach islamischem Recht vereinbarte Morgengabe als „auf muslimischem Glauben bzw in muslimischen Gewohnheiten“ beruhend, für die es nach österreichischem Recht keine gesetzliche Verpflichtung gibt.

Unter den Grundwertungen der Rechtsordnung werden vor allem die Grundsätze der Bundesverfassung, die Grundsätze der EMRK, des Strafrechts, des Privatrechts, des Prozessrechts und des öffentlichen Rechts verstanden. Bei den Grundwertungen handelt es sich um unverzichtbare Wertvorstellungen, die das österreichische Recht prägen. Schutzobjekt sind nicht die subjektiven Rechtspositionen der Verfahrensparteien, sondern die inländische Rechtsordnung, die vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken und vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen geschützt werden soll. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. Dieser Aufhebungsgrund bietet also keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Die Prüfung, ob eine ordre public Widrigkeit vorliegt, darf also nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Fehlentscheidungen müssen deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Nur im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht wird eine Ausnahme für allenfalls möglich gehalten (18 OCg 2/21z mwN, 18 OCg 1/24g).

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich zwar im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei und Gleichbehandlung der Geschlechter dazu (5 Ob 42/22w).

Weil die ordre public Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (3 Ob 7/23k).

Durch die Wendung Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln (§ 603 ZPO) wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es sich hierbei nicht (nur) von Staaten oder vergleichbaren Organisationen gesatztes Recht handeln muss, sondern die Parteien auch auf „sonstige Systeme von Handlungsordnungen“ verweisen können. Von einer präziseren Umschreibung des Begriffs „Rechtsregeln“ wurde bewusst abgesehen, um der Privatautonomie eine „möglichst breite Einfallspforte“ zu eröffnen (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 603 ZPO Rz 46).

Die von den Parteien einverständlich vorgenommene Rechtswahl ist ein Vertrag. Den Parteien steht dort, wo die Rechtsordnung die Parteiendisposition zulässt, auch frei, das anzuwendende Recht zu wählen (RS0045145 [T2]).

Das muslimische Recht ist keine staatliche Rechtsordnung und auch nicht kodifiziert. Wie der Entscheidung des EGMR zu entnehmen ist, handelt es sich – zumindest in Europa - um keine (unmittelbar) anzuwendende Rechtsvorschriften im Sinn des § 603 ZPO. In Österreich wird islamisches Recht per se nicht angewendet. Die Bestimmung des § 603 ZPO erlaubt jedoch den Parteien eine freie Rechtswahl. Unabhängig davon, ob die Scharia als (staatliche) Rechtsordnung/Rechtsvorschriften im Sinn des § 603 ZPO anzusehen ist, handelt es sich jedenfalls um ein „System von Handlungsanordnungen“ und damit Rechtsregeln im Sinn dieser Bestimmung. Die islamischen Rechtsvorschriften konnten daher in der gegenständlichen Schiedsvereinbarung wirksam vereinbart werden, zumal es um Vertragsrecht geht. Dabei schadet es nicht, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht allgemein bekannt sind, weil im Rahmen der Prüfung der ordre public Widrigkeit eines Schiedsspruchs nur dessen Ergebnis zu prüfen ist.

Die Parteien vereinbarten in der Schiedsvereinbarung weiters, dass das Schiedsgericht „nach Billigkeit in der Sache nach bestem Wissen und Gewissen“ entscheidet.

Billigkeitsentscheidung bedeutet, dass das Schiedsgericht den Streitfall losgelöst von Rechtsvorschriften und Rechtsregeln zu entscheiden hat (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 603 ZPO Rz 63).

Selbst wenn man die Scharia weder als Rechtsvorschriften noch als Rechtsregeln ansehen würde, ist die Vereinbarung „nach Billigkeit“ eine zulässige Schiedsvereinbarung nach § 603 Abs 3 ZPO. Jedenfalls ist (nur) der Schiedsspruch auf die Vorbehaltsklausel zu prüfen, also ob das Ergebnis des Schiedsverfahrens mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. 9 Ob 34/10f) vereinbar ist.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Schiedsspruch an, ist eine ordre public Widrigkeit zu verneinen. Der Schiedsrichter führte ein Verfahren unter Beteiligung der Parteien durch, erhob Beweise und traf im Schiedsspruch nachvollziehbare und begründete Feststellungen. Weder aus der rechtlichen Beurteilung noch aus den übrigen Ausführungen ergeben sich Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung. Selbst der Rekurswerber kann keine konkreten Verstöße anführen. Angemerkt wird, dass nicht zu prüfen ist, ob oder welche islamische Rechtsvorschriften angewendet wurden oder ob der Schiedsspruch inhaltlich richtig ist. Das Ergebnis der Entscheidung verstößt gegen keine Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Der Aufhebungsgrund der Z 8 ist nicht gegeben.

Zusammengefasst gilt:

Die islamischen Rechtsvorschriften sind Rechtsregeln im Sinn des § 603 ZPO und können für vermögensrechtliche Ansprüche als schiedsfähige Ansprüche in einer Schiedsvereinbarung wirksam vereinbart werden. Unabhängig davon, ob (einzelne) Bestimmungen des islamischen Rechts gegen den ordre public verstoßen, ist nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO (nur) zu prüfen, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Anhaltspunkte für einen ordre public Verstoß oder eine allfällige willkürliche Entscheidung liegen hier nicht vor, weshalb keiner der amtswegig zu prüfenden Aufhebungsgründe gegeben ist.

Da der Schiedsspruch ein gültiger Exekutionstitel ist, erfolgten sowohl die Exekutionsbewilligung als auch der Ergänzungsbeschluss frei von Rechtsirrtum.

Dem unberechtigten Rekurs, der keine weiteren inhaltlichen Argumente enthält, ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.