RS0045145 – OGH Rechtssatz
Die von den Parteien einverständlich vorgenommene Rechtswahl ist ein Vertrag. Die Parteien können aber in einem internationalen Fall kein originäres Recht setzen. Das mit der Sache befaßte Gericht hat vielmehr nach dem für das Gericht maßgebenden internationalen Privatrecht seines Landes zu untersuchen, welches Recht - einheimisches oder fremdes - auf den Fall anzuwenden ist, und sodann zu prüfen, ob und in welchem Umfange die somit zuständige Rechtsordnung es dem Individuum oder den Parteien überläßt, ein anderes Recht zu wählen. Nach diesem somit zuständigen Recht ist daher auch die Frage zu beurteilen, ob eine gültige Vereinbarung über die Anwendung eines fremden Rechts zustande gekommen ist.