RWA0000046 – ASG Wien Rechtssatz
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Ein sachlicher Grund, der gegen die vereinbarte Elternteilzeit nach §8a VKG spricht, ist die daraus resultierende Notwendigkeit der Aufteilung der Aufgaben des in einer hohen Leitungsfunktion tätigen Klägers auf Dritte durch den Dienstgeber, insbesondere der vertraglich vereinbarten Reisetätigkeit. Zwischen Vertragsbeginn (volle Arbeitszeit und vereinbarte umfangreiche Reisetätigkeit) und dem Antrag auf Elternteilzeit lagen nur 3 Monate und es liegt keine relevante Änderung der Betreuungspflichten vor.