RWA0000044 – ASG Wien Rechtssatz
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Auch im Fall der vereinbarten Elternteilzeit nach §8a VKG ist Voraussetzung, dass die Elternteilzeit deswegen begehrt wird, weil eine Beschäftigung mit der bisherigen Arbeitszeit nicht die erforderliche Zeit für die Betreuung des Kleinkindes zulassen würde (vergleiche OGH 26.05.2011, 9 ObA 80/10 w; 8 ObA 15/12 g, 8 ObA 158/16 z). Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast liegt dabei beim jeweiligen Arbeitnehmer.