JudikaturJustizRWA0000042

RWA0000042 – ASG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Eine Änderung der Flugpläne der Klägerin nur zu Gunsten der  Beklagten  beeinträchtigt den Arbeitsablauf der Klägerin  wesentlich  und verursacht  unverhältnismäßige Kosten  (vgl erläut RV 399, Blg.Nr. XXII E P 5), sodass eine massive Interessensbeeinträchtigung der Klägerin vorliegt.

Bei der Interessensabwägung ist aber der Gesundheitszustand der schwer kranken Tochter der Beklagten zu berücksichtigen: Deren gesteigerte Infektanfälligkeit erfordert regelmäßige Medikation, wobei dennoch jederzeit das Risiko einer jederzeit eintretenden massiven, bedrohlichen Erkrankung besteht,  sodass die ständige Anwesenheit der (alleinstehenden ) Mutter als Pflegeperson (und einziger Bezugsperson) zwingend erforderlich ist.

In diesem extremen Fall  muss daher die Interessensabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen.