RWA0000042 – ASG Wien Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Änderung der Flugpläne der Klägerin nur zu Gunsten der Beklagten beeinträchtigt den Arbeitsablauf der Klägerin wesentlich und verursacht unverhältnismäßige Kosten (vgl erläut RV 399, Blg.Nr. XXII E P 5), sodass eine massive Interessensbeeinträchtigung der Klägerin vorliegt.
Bei der Interessensabwägung ist aber der Gesundheitszustand der schwer kranken Tochter der Beklagten zu berücksichtigen: Deren gesteigerte Infektanfälligkeit erfordert regelmäßige Medikation, wobei dennoch jederzeit das Risiko einer jederzeit eintretenden massiven, bedrohlichen Erkrankung besteht, sodass die ständige Anwesenheit der (alleinstehenden ) Mutter als Pflegeperson (und einziger Bezugsperson) zwingend erforderlich ist.
In diesem extremen Fall muss daher die Interessensabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen.