RSA0000042 – LG Salzburg Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Frist des § 575 Abs. 2 ZPO beginnt erst zu laufen, wenn die Vollstreckung des Räumungstitels objektiv möglich ist. Fallen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auseinander, beginnt der Fristenlauf mit Rechtskraft. Wird das vollstreckbare Urteil nach Rechtskraft (hier) des Versäumungsurteils zugestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung.