JudikaturJustizRS0134732

RS0134732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Entscheidet das Berufungsgericht über eine Angelegenheit nach § 11a Abs 1 Z 3 ASGG und fasst seinen Beschluss durch einen Senat nach § 11 Abs 1 ASGG mit zwei fachkundigen Laienrichtern anstatt durch einen Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 1 ASGG, bewirkt dieser Umstand der unrichtigen Gerichtsbesetzung gemäß § 11a Abs 4 ASGG keine Nichtigkeit und ändert nichts daran, dass sich die Besetzung des Senats des Obersten Gerichtshofs nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG zu richten hat, weil ein Rechtsmittel gegen einen nach § 11a Abs 2 Z 1 ASGG gefassten Beschluss vorliegt.