RS0134644 – AUSL Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Recht eines Angeklagten auf Offenlegung aller der Anklage zugrunde liegenden Informationen läuft nicht auf ein Recht auf Zugang zu jeglichem von den Behörden bereits als relevant erachtetem Material hinaus, was generell die Schaffung einer Möglichkeit erfordern würde, das gesamte Material einzusehen. Es ist daher in einem Verfahren, in dem durch moderne Überwachungsmaßnahmen enorme Datenmengen gewonnen wurden, nicht erforderlich, dem Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen, jede einzelne aus der Überwachung hervorgegangene Datei anzuhören bzw zu studieren.