JudikaturJustizRS0134634

RS0134634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2023

Eine Streitigkeit aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie in der (seinerzeitigen) Vertriebsbindungsvereinbarung wurzelt und ohne diese nicht denkbar wäre.