JudikaturJustizRS0134607

RS0134607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß § 35 Abs 5 ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß § 89d Abs 2 GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.