RS0134485 – AUSL Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Hat eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts durch die unabhängigen und unparteiischen innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der relevanten Menschenrechtsstandards und mit angemessener Abwägung der berührten Interessen stattgefunden, ist es angesichts des den Mitgliedstaaten nach Art 8 MRK zukommenden Ermessensspielraums nicht Sache des EGMR, die Einschätzung der zuständigen nationalen Behörden in der Sache durch seine eigene zu ersetzen, solange es dafür keine zwingenden Gründe gibt.