JudikaturJustizRS0134449

RS0134449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Der Begriff der „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts wird weit verstanden und schließt auch seine Angestellten und sonstigen Hilfskräfte ein. Dies umfasst nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat.