JudikaturJustizRS0134326

RS0134326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Da § 228 Abs 1 StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).